Rz. 945

Allgemein[343] wird angenommen, dass schlechte Arbeit des Verwalters nicht durch Herabsetzung der Vergütung sanktioniert werden kann. Hat er jedoch einen Schaden verursacht (z.B. den Winterdienst versäumt) und muss er jetzt erhebliche Zeit aufwenden, um diesen Schaden zu beseitigen, kann er hierfür keine Vergütung nach § 19 ZwVwV verlangen.[344]

 

Rz. 946

Der Streit um die Vergütung des Zwangsverwalters ist nicht "kontradiktorisch", so dass keine Entscheidung nach § 91 ZPO erfolgen kann. Obsiegt der Zwangsverwalter, fallen seine notwendigen Kosten der Masse zur Last.[345]

 

Rz. 947

Die Gebühr des Rechtsanwalts für die Teilnahme an einem Beschwerdeverfahren um die Höhe der Vergütung des Zwangsverwalters richtet sich nicht nach § 27 RVG, sondern ist gemäß § 23 Abs. 1 RVG nach dem Wert für die Gerichtsgebühren zu berechnen.

[343] Für einen Nachlasspfleger: KG Rpfleger 2007, 608.

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