Peter Depré, Günter Mayer
I. Das Problem
Rz. 676
Durch die Anordnung der Zwangsverwaltung findet eine Art "Vermögensspaltung" zwischen den beschlagnahmten Gegenständen des Haftungsverbandes und dem übrigen Vermögen des Schuldners statt. Während der Insolvenzverwalter die gesamte Insolvenzmasse (und diese umfasst den Gewerbebetrieb insgesamt) in Besitz und Verwaltung nimmt, darf der Zwangsverwalter nur den Besitz der beschlagnahmten Gegenstände ergreifen. Gegen die Verwendung nicht beschlagnahmter Gegenstände bestehen also grundsätzliche Bedenken.
Rz. 677
Während die Rechtsprechung in der Vergangenheit die Befugnisse des Zwangsverwalters weit ausgedehnt hatte, wurden in der Literatur zunehmend gegen die Weiterführung oder auch Verpachtung eines kompletten Gewerbebetriebes Einwände erhoben und diese Befugnis auf Sonderfälle beschränkt (siehe § 2 Rn 685).
Dieser Ansicht hatten sich vereinzelt auch Gerichte angeschlossen. Nunmehr hat sich aber der BGH für einen Einzelfall über diese grundsätzlichen Bedenken hinweggesetzt und die Befugnisse des Verwalters – und damit allerdings auch seine Pflichten – erweitert und definiert.
Rz. 678
Diese Entscheidung darf jedoch nicht so verstanden werden, dass der BGH die bisherigen Bedenken der Literatur vollständig verworfen habe. Bei richtiger Würdigung muss zunächst davon ausgegangen werden, dass der BGH den von ihm entschiedenen Fall (Hotel) unter der Prämisse "entweder Fortführung durch den Zwangsverwalter oder Schließung" gesehen hat und hierbei der Fortführung den Vorzug gab. Insbesondere muss dies gelten, wenn die Fortführung bis zur grundsätzlich möglichen Verpachtung erfolgen oder eine verbesserte Ausgangslage bei einem demnächst zu erwartenden Eigentumswechsel durch Zwangsversteigerung schaffen soll.
Rz. 679
Nach bisheriger Auffassung sollte eine solche Nutzung nicht beschlagnahmter Gegenstände durch den Zwangsverwalter von der Zustimmung des Schuldners abhängig sein. Aber auch dies war umstritten und der BGH hat dieser Frage angesichts des Umstandes, dass durch eine Stilllegung ohnehin solche immateriellen Rechte vernichtet würden, keine Bedeutung beigemessen. Ausgenommen sind nur die Rechte des Schuldners, welche unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zum Gewerbe gemäß § 823 Abs. 1 BGB geschützt sind (Namensrechte, gewerbliche Schutzrechte, Eigentum an Geschäftsbüchern usw.).
Rz. 680
Die "Milchquote" ist personenbezogen, nicht grundstücksbezogen. Dennoch kann sie bei der Verpachtung durch den Zwangsverwalter auf den Pächter übertragen werden, wenn der Schuldner sie nicht mehr benötigt; weil er z.B. keinen Milchbetrieb mehr unterhält.
II. Kein "aktiver" Gewerbebetrieb
Rz. 681
Findet der Verwalter ein Grundstück vor,
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auf dem kein Gewerbebetrieb vorhanden ist, das sich aber nach Lage und Beschaffenheit für einen solchen eignen würde oder (häufiger) |
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das für einen Gewerbebetrieb eingerichtet ist, der aber derzeit nicht betrieben wird, |
erlaubt die ZwVwV grundsätzlich die "Nutzbarmachung".
Rz. 682
Im erstgenannten Fall ist allerdings wegen § 5 Abs. 1 ZwVwV die vorherige Zustimmung des Gerichts erforderlich, welches bei seiner Entscheidung insbesondere prüfen wird, ob die vorgesehene Verwendung nach Aufhebung der Zwangsverwaltung unverzüglich rückgängig gemacht werden kann und keine für den Schuldner schwer wiegenden Nachteile zurückbleiben. So könnte z.B. ein aufgrund seiner Beschaffenheit und Lage hierfür geeigneter Bauplatz – umzäunt und befestigt – als Parkplatz vermietet werden, wenn bei späterer Bebauung die Befestigung leicht zu beseitigen ist.
Rz. 683
Im zweitgenannten Fall muss abgewogen werden, wie weit die Beschlagnahme reicht (siehe § 2 Rn 683, 686).
Rz. 684
Bei formaler Betrachtungsweise könnte die unglückliche Fassung des § 5 Abs. 2 ZwVwV Zweifel aufkommen lassen, ob der Zwangsverwalter überhaupt noch einen Gewerbebetrieb in eigener Regie fortführen darf, auch wenn dies von der Sache her möglich wäre oder nur übergangsweise bis zur Verpachtung erfolgen soll. Als Ausnahme vom Grundsatz "Verpachtung" sind dort nur jene Fälle aufgeführt, in denen eine Verpachtung ohnehin nicht erlaubt ist. Rechtsprechung und Literatur haben dieses Bedenken nicht aufgegriffen, zumal der Verordnungsgeber damit seine Befugnisse überschritten hätte.
III. Aktiver Gewerbebetrieb des Schuldners
Rz. 685
Man hat schon bisher die Befugnis des Verwalters, gegen den Willen des Schuldners einen Betrieb selbst zu betreiben oder zu verpachten, zwischen folgenden Extremen eingegrenzt:
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Besteht der Gewerbebetrieb so gut wie ausschließlich darin, das Grundstück als solches zu nutzen oder Bodenbestandteile mittels beschlagnahmten Zubehörs aus... |