Rz. 527

Summarisch umschreibt § 152 ZVG die Rechte und Pflichten des Verwalters. Einzelheiten dazu regelt die ZwVwV, die auf § 152a ZVG beruht. Dass die Miet- und Pachtverträge, welche der Verwalter vorfindet, auch ihm gegenüber wirksam sind, (vorausgesetzt, Mieter und Pächter haben vor Beschlagnahme bereits den Besitz erlangt) bestimmt ausdrücklich § 152 Abs. 2 ZVG.

 

Rz. 528

Diese summarische Umschreibung hat nun der Verwalter unter Berücksichtigung der vorgefundenen Gegebenheiten und der ihm auferlegten Beschränkungen (z.B. § 149 Abs. 1 ZVG oder "Betriebsfortführung" siehe § 2 Rn 676 ff.) mit wirtschaftlicher Vernunft zu nutzen. Soweit er hierzu der Mitwirkung des Gerichts bedarf, hat sich dieses nicht an Formalien zu orientieren, sondern den Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens dahingehend zu nutzen, dass die Interessen des Gläubigers, des Schuldners und der übrigen Beteiligten in wirtschaftlich vernünftiger Weise gegeneinander abgewogen werden. Im Zweifelsfall haben die Interessen des Gläubigers zur Verwirklichung seiner Rechte Vorrang.

 

Rz. 529

Er hat darauf zu achten, dass das Objekt in seinem Bestand erhalten und – soweit vermeidbar – nicht verschlechtert wird. Erfährt er z.B. von einer Verwahrlosung, muss er sich "vor Ort" kundig machen und gegebenenfalls sofort einschreiten[3] (siehe auch § 2 Rn 813).

 

Rz. 530

Der Verwalter muss grundsätzlich persönlich handeln und im Falle einer – nicht nur ganz kurzfristigen – Verhinderung das Gericht verständigen (§ 1 Abs. 3 S. 1 ZwVwV). Er darf also von sich aus keinen "Vertreter" für die Gesamtverwaltung beauftragen (dazu siehe auch § 2 Rn 556).

Allerdings kann er (§ 1 Abs. 2 S. 2 ZwVwV)

einzelne Geschäfte, die keinen Aufschub dulden, im Falle seiner Verhinderung durch andere Personen (seine Mitarbeiter oder unter seiner Verantwortung auch Dritte) besorgen lassen und
unter seiner Verantwortung Hilfskräfte mit unselbstständigen Tätigkeiten (sie müssen also nach seiner Weisung handeln) betrauen. Hierbei kommt es also weder auf Verhinderung noch auf Dringlichkeit an.
 

Rz. 531

Nach Auffassung des LG Potsdam[4] darf der Verwalter Aufgaben wie z.B. Buchhaltung, Akteneinsicht oder Projektbetreuung auch an rechtlich selbstständige Dritte (hier eine GmbH, deren Geschäftsführer er ist) übertragen. Dieser Auffassung wird nicht gefolgt. Warum sollte (§ 1 Abs. 2 ZwVwV) eine "vorhandene Büroausstattung" Voraussetzung für die Auswahl sein, wenn der Verwalter das Büro nicht für die Verwaltung nutzen muss?

 

Rz. 532

Es wäre aber z.B. unzulässig, dass eine Bank – um die Rechtsprechung des BGH zu umgehen – einen ihrer Bediensteten als "Institutsverwalter" bestellen lässt, der nun seinerseits per Vollmacht die Gesamtverwaltung einem Außenstehenden, z.B. einem Rechtsanwalt, überträgt. Bestehen insoweit Zweifel, könnte das Gericht im Rahmen seines Aufsichtsrechtes den "Institutsverwalter" zur mündlichen Erörterung einbestellen und hierbei überprüfen, ob er über die Einzelheiten dieser Verwaltung ausreichend informiert ist.

[3] BGH Rpfleger 2005, 616.
[4] ZfIR 2009, 105 mit Zustimmung Hintzen in IGZInfo 2010, 55 (56).

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