Rz. 596
Aus der Checkliste für Zwangsverwalter (siehe § 5 Rn 1132) ergibt sich, welche Maßnahmen der Verwalter je nach Lage des Einzelfalles nunmehr noch zu treffen hat. Allgemein erforderlich ist:
▪ | Der Verwalter verständigt die gemeindliche Steuerstelle und bittet um Mitteilung, welche laufenden Lasten anfallen, wann sie fällig werden und welche Beträge rückständig sind (siehe auch § 1 Rn 87). |
▪ | Er verständigt die Brandversicherung, falls eine solche abgeschlossen ist. |
▪ | Nach Ablauf der Frist des § 9 Abs. 3 ZwVwV prüft er, ob und welche Versicherungen er für das Objekt abschließen muss (z.B. Haushaftpflichtversicherung) und holt eine vorläufige Deckungszusage ein. |
▪ | Er verständigt die Lieferanten von Strom, Wasser, Gas, Fernwärme etc. von der Zwangsverwaltung. |
▪ | Bei Wohnungseigentum verständigt er auch den WEG-Verwalter; auch – wenn vorhanden – den Hausmeister der Anlage. |
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