Rz. 596

Aus der Checkliste für Zwangsverwalter (siehe § 5 Rn 1132) ergibt sich, welche Maßnahmen der Verwalter je nach Lage des Einzelfalles nunmehr noch zu treffen hat. Allgemein erforderlich ist:

Der Verwalter verständigt die gemeindliche Steuerstelle und bittet um Mitteilung, welche laufenden Lasten anfallen, wann sie fällig werden und welche Beträge rückständig sind (siehe auch § 1 Rn 87).
Er verständigt die Brandversicherung, falls eine solche abgeschlossen ist.
Nach Ablauf der Frist des § 9 Abs. 3 ZwVwV prüft er, ob und welche Versicherungen er für das Objekt abschließen muss (z.B. Haushaftpflichtversicherung) und holt eine vorläufige Deckungszusage ein.
Er verständigt die Lieferanten von Strom, Wasser, Gas, Fernwärme etc. von der Zwangsverwaltung.
Bei Wohnungseigentum verständigt er auch den WEG-Verwalter; auch – wenn vorhanden – den Hausmeister der Anlage.

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