Peter Depré, Günter Mayer
1. Der Antrag
Rz. 927
Die Festsetzung der Vergütung des Verwalters und der ihm zu erstattenden Auslagen erfolgt auf seinen Antrag (§ 22 ZwVwV) durch das Gericht. Sie erfolgt nach dem jeweiligen Ablauf eines Abrechnungszeitraums (§ 14 Abs. 2 ZwVwV) oder anlässlich der Schlussrechnung (§ 14 Abs. 3 ZwVwV).
Rz. 928
Die ZwVwV sieht in der Mindestvergütung des § 20 Abs. 1 ZwVwV zugleich pauschalisiert den Aufwand des Verwalters für die Inbesitznahme. Es liegt daher nahe, ihm im Jahr der Besitzergreifung mindestens diesen Betrag festzusetzen, auch wenn – z.B. in einem "Rumpfjahr" – nach §§ 18, 19 ZwVwV eine geringere Vergütung angefallen wäre. Da dem Verwalter in jedem Fall dieser Betrag verbleibt, ist der spätere Ausgleich problemlos.
Rz. 929
Verlangt der Verwalter nur die in der ZwVwV vorgesehene Regelvergütung, genügt eine entsprechende Abrechnung anhand der eingenommenen Beträge. Beantragt er eine Erhöhung der Regelvergütung oder Vergütung nach Zeitaufwand, ist dies zu begründen. Die Auslagen sind einzeln aufzustellen und – soweit üblich – zu belegen, falls nicht die Pauschale verlangt wird.
2. Die Entscheidung des Gerichts
Rz. 930
Die früher obligatorische Anhörung des Gläubigers und des Schuldners ist nicht mehr ausdrücklich vorgeschrieben, dürfte jedoch regelmäßig geboten sein. Wurde über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, sollten Schuldner und Insolvenzverwalter gehört werden.
Rz. 931
Vergütung und Auslagen sind grundsätzlich nach Betrag (getrennt) und unter Ausweisung der zusätzlichen Umsatzsteuer festzusetzen, also:
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Vergütung |
… EUR |
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zzgl. % Umsatzsteuer |
… EUR |
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Auslagen |
… EUR |
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zzgl. % Umsatzsteuer |
… EUR |
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Gesamter festgesetzter Betrag |
… EUR. |
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Rz. 932
Der Festsetzungsbeschluss ist zu begründen. Dies ist auch erforderlich, wenn die Regelvergütung festgesetzt wird, wobei dann eine kurzgefasste pauschale Begründung genügt. Bei der Festsetzung einer Zeitvergütung oder bei einer Abweichung von der Regelvergütung hat das Gericht jedoch seine Überlegungen in nachprüfbarer Weise darzulegen.
Der Zwangsverwalter hat auch dann einen Anspruch auf eine Vergütung, wenn die Anordnung fehlerhaft war und aufgehoben wurde. Diese Vergütung ist – auch noch nach der Aufhebung – vom Gericht festzusetzen und kann von ihm aus der vorhandenen Masse entnommen werden.
Rz. 933
Der Beschluss wird dem Gläubiger und dem Schuldner zugestellt; dem Verwalter nur, wenn seinem Antrag nicht vollumfänglich entsprochen worden ist. Nach allgemeiner Meinung soll den übrigen Beteiligten ein Rechtsbehelf zustehen, wenn sie von der Entscheidung "betroffen" sind. Das wären jene Beteiligten, welche laut Teilungsplan den Geldbetrag zu erhalten hätten, welcher jetzt an den Verwalter fließt. Konsequent müssten dann auch diese Beteiligten gehört werden. Dies kann aber nur in Betracht kommen, wenn die Vergütung aus der Masse und nicht vom Gläubiger bezahlt wird. Die Verfasser vertreten dagegen die Auffassung, dass nur den Gläubigern und dem Schuldner ein Rechtsbehelf zusteht und dass deshalb nur diese zu hören sind.
Rz. 934
Als Rechtsbehelf scheidet § 766 ZPO aus, wenn – wie vorgesehen – alle Betroffenen gehört wurden.
Bei dieser Festsetzung handelt es sich um einen "Kostenstreit", auf welchen § 567 Abs. 2 ZPO anzuwenden ist. Es gilt also:
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Wird um mehr als 200 EUR gestritten, sofortige Beschwerde zum Landgericht (§ 11 RPflG i.V.m. § 567 Abs. 2 ZPO). Das Landgericht kann die Rechtsbeschwerde zulassen, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. |
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Geht es in dem Streit um 200 EUR oder weniger, entscheidet der Richter des Amtsgerichts über die befristete Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG). Seine Entscheidung ist unanfechtbar. Der Rechtspfleger kann in beiden Fällen abhelfen (Einzelheiten siehe § 1 Rn 89). Ab 1.1.2014 obligatorische Rechtsbehelfsbelehrung im Beschluss des Rechtspflegers! |
Rz. 935
Die Entscheidung des Gerichts ist der Rechtskraft (§ 322 ZPO) fähig. Jedoch ist zu beachten, dass die "materielle Rechtskraft" nicht die Gesamtsumme als solche umfasst, sondern jeden einzelnen Ansatz, über den (durch Zuerkennung oder Ablehnung) entschieden wurde. Ein Zwangsverwalter ist daher durch die Rechtskraft nicht gehindert, eine im Antrag vergessene Position zur ergänzender Entscheidung "nachzuschieben".
3. Besondere Fälle
Rz. 936
Ein Zwangsverwalter verwirkt seinen Anspruch auf eine Vergütung, wenn er zum Zeitpunkt der Auswahl unbefugt einen Doktor- oder Diplomtitel führt. Dies schließt nicht aus, dass ihm evtl. Ansprüche auf Auslagenersatz oder auch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gegenüber dem Gläubiger zustehen können, die aber nicht nach § 22 ZwVwV festsetzbar sind, sondern auf dem Prozessweg geltend gemacht werden müssen.
Rz. ...