Rz. 1068

Wurde der Ersteher zum Antrag nicht gehört, hat er gegen die Anordnung der Verwaltung Erinnerung nach § 766 ZPO: Anderenfalls sofortige Beschwerde.[28] Der Antragsteller hat gegen die Ablehnung seines Antrags ebenfalls sofortige Beschwerde. Anordnung oder Verweigerung von Maßnahmen des Gerichts (z.B. Anweisungen an den Verwalter) können vom Betroffenen mit Erinnerung § 766 ZPO gerügt werden.

[28] Stöber, ZVG, § 94 Rn 3.10. Böttcher, § 94 Rn 9.

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