Rz. 1108
Bevor der Schuldner als Eigentümer eingetragen ist, kann der Gläubiger keine der in § 866 ZPO vorgesehenen Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen. Der Sequester hat also (nur) die Auflassungserklärung des bisherigen Eigentümers entgegenzunehmen, wobei die Einigung dahingehend zu erfolgen hat, dass der Schuldner Eigentümer werden soll. Überträgt der Eigentümer dieses nicht freiwillig, ist eine Klage des Gläubigers[43] (nicht des Sequesters) auf Auflassung an den Sequester erforderlich.
Rz. 1109
Nach erfolgter bzw. erzwungener Auflassung muss der Sequester den Antrag auf Eintragung des Schuldners als neuer Eigentümer stellen (§ 13 Abs. 1 GBO).
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