Peter Depré, Günter Mayer
Rz. 1035
Der Gläubiger ist bei Meidung der Aufhebung verpflichtet, die erforderlichen Geldbeträge für die Verwaltung vorzuschießen (§ 25 S. 2 ZVG), wobei bereits die Anordnung der Maßnahme von der Vorschusszahlung abhängig gemacht werden kann. Der Verwalter kann direkt beim Gläubiger oder über das Gericht unter Darlegung der Notwendigkeit weitere Vorschüsse anfordern. Hat er Einnahmen erzielt, muss er diese zunächst für die Kosten seiner Verwaltung aufwenden. Aus den Vorschüssen hat der Verwalter neben den sachlichen Aufwendungen insbesondere auch fällige Prämien der bestehenden Sachversicherungen zu bezahlen, insbesondere die Brandversicherung. Da eine Haftpflichtversicherung im Normalfall nur die persönliche Haftung des Vertragspartners (Schuldners) als Eigentümer des verwalteten Objektes abdeckt, darf sie der Verwalter aus Vorschüssen nur bezahlen, wenn für die Dauer der Verwaltung das Objekt-Risiko (z.B. mangelhafte Erfüllung der Streupflicht) auch zu seinen Gunsten mitversichert ist.
Rz. 1036
Nach der hier vertretenen Auffassung (siehe dazu § 1 Rn 304 ff.) muss der Verwalter die Grundsteuer notfalls auch aus Vorschüssen zahlen. In jedem Fall gilt dies aufgrund der Rechtsprechung des BGH (siehe dazu § 1 Rn 489 ff.) für laufendes Hausgeld, wenn es sich um eine Eigentumswohnung handelt.
Rz. 1037
Vorschüsse des Gläubigers sind für diesen (nur) Kosten i.S.d. § 10 Abs. 2 ZVG, die er also im Range seines Anspruchs zur Versteigerung anmelden oder gegen den Schuldner ohne Titel gemäß § 788 ZPO vollstrecken kann. Sie fallen nicht unter § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG; auch dann nicht, wenn der Verwalter Reparaturen vorgenommen hat. § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG bezieht sich ausdrücklich auf Zahlungen des Gläubigers einer Zwangsverwaltung nach §§ 146 ff. ZVG und ist mit Rücksicht auf die Berechtigten der Grundpfandrechte nicht analogiefähig. Ist bei Beendigung der Verwaltung ein Überschuss aus dem Vorschuss vorhanden, erfolgt Rückzahlung an den Gläubiger, welcher den Vorschuss geleistet hat.
Rz. 1038
Haben mehrere Gläubiger Vorschüsse geleistet, gilt Folgendes:
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Wurde der Vorschuss für eine ganz bestimmte Maßnahme gegeben (z.B. Prozesskostenvorschuss) und ist dieser nicht verbraucht, erhält der Einzahler den Rest. |
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Haben mehrere Gläubiger allgemein Vorschüsse geleistet und bleibt hieraus ein Überschuss, können weder Gericht noch Verwalter entscheiden, wer welchen Anteil zurückerhält. Mangels Einigung muss Hinterlegung und Klärung auf dem Prozessweg erfolgen. |