Rz. 1113

Das Prozessgericht kann im Rahmen seiner Befugnisse die Sequestration eines Grundstücks anordnen, z.B. nach § 938 Abs. 2 ZPO. Sequestration bedeutet "Verwahrung und Verwaltung".[45] Auch die zum Schutz des Grundpfandrechtes zu ergreifende Maßnahme (§ 1134 Abs. 2 BGB) kann in der Anordnung einer Sequestration oder auch in der Anordnung einer Zwangsverwaltung bestehen.

 

Rz. 1114

Im Grunde sind drei Entscheidungs-Typen denkbar:

Das Prozessgericht legt in seiner Entscheidung den Umfang der Befugnisse des von ihm zu bestellenden Sequesters fest.
Es bestimmt, dass für den (von ihm ausgewählten) Sequester die Vorschriften des ZVG insoweit gelten, als dies für den Sicherungszweck erforderlich ist.
Es ordnet eine "echte" Zwangsverwaltung an.
[45] BGHZ 146, 20.

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