Rz. 1113
Das Prozessgericht kann im Rahmen seiner Befugnisse die Sequestration eines Grundstücks anordnen, z.B. nach § 938 Abs. 2 ZPO. Sequestration bedeutet "Verwahrung und Verwaltung".[45] Auch die zum Schutz des Grundpfandrechtes zu ergreifende Maßnahme (§ 1134 Abs. 2 BGB) kann in der Anordnung einer Sequestration oder auch in der Anordnung einer Zwangsverwaltung bestehen.
Rz. 1114
Im Grunde sind drei Entscheidungs-Typen denkbar:
▪ | Das Prozessgericht legt in seiner Entscheidung den Umfang der Befugnisse des von ihm zu bestellenden Sequesters fest. |
▪ | Es bestimmt, dass für den (von ihm ausgewählten) Sequester die Vorschriften des ZVG insoweit gelten, als dies für den Sicherungszweck erforderlich ist. |
▪ | Es ordnet eine "echte" Zwangsverwaltung an. |
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