Rz. 1084

Der Überleitungsbeschluss wird im Termin verkündet. Dennoch muss er dem Schuldner zugestellt werden, im Falle der Ablehnung auch dem Gläubiger.[33] Alle Betroffenen haben hiergegen sofortige Beschwerde, da es sich um eine selbstständige Zwischenentscheidung i.S.d. § 95 ZVG handelt.

Ist bereits Zwangsverwaltung angeordnet, wird der Beschluss auch dem Verwalter zugestellt, obwohl dieser keinen Rechtsbehelf dagegen hat.

[33] Lehnt das Gericht die Überleitung zu Unrecht ab und hebt es anschließend das Verfahren auf, kann das Rechtsmittelgericht die Überleitung nicht mehr anordnen (Haftungsfall!). Eine Verfahrensaufhebung nach abgelehnter Überleitung soll daher immer mit dem Zusatz versehen werden, dass die Wirkungen erst mit Rechtskraft eintreten.

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