Rz. 1084
Der Überleitungsbeschluss wird im Termin verkündet. Dennoch muss er dem Schuldner zugestellt werden, im Falle der Ablehnung auch dem Gläubiger.[33] Alle Betroffenen haben hiergegen sofortige Beschwerde, da es sich um eine selbstständige Zwischenentscheidung i.S.d. § 95 ZVG handelt.
Ist bereits Zwangsverwaltung angeordnet, wird der Beschluss auch dem Verwalter zugestellt, obwohl dieser keinen Rechtsbehelf dagegen hat.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen