Peter Depré, Günter Mayer
A. Verwaltung als Maßnahme nach § 25 ZVG
I. Allgemeine Voraussetzungen
1. Anordnung
Rz. 1025
Da dem Schuldner nach Anordnung der Zwangsversteigerung Benutzung und Verwaltung des Grundstücks in den Grenzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft verbleibt (§ 24 ZVG), hat das Gericht auf Antrag eines Gläubigers (siehe § 1 Rn 10), nicht eines sonstigen Beteiligten, Maßnahmen anzuordnen, wenn der Schuldner den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft nicht nachkommt oder durch sein Verhalten den Bestand des Grundstücks gefährdet (§ 25 S. 1 ZVG).
2. Aufsicht oder Bewachung
Rz. 1026
Hat das Gericht nur eine Bewachung oder Aufsicht angeordnet, so wird man der Aufsichtsperson die Befugnisse eines Zwangsverwalters auch nicht entsprechend zubilligen können. Sie kann ohne ausdrückliche Anordnung des Gerichts keine Gegenstände in Besitz nehmen, wenn dies nicht im Rahmen des Auftrags ausnahmsweise geboten ist (z.B. Schuldner will gerade Maschinen vom beaufsichtigten Grundstück entfernen). Soweit ihre Befugnisse nicht ausreichen, hat sie sofort das Gericht zu verständigen, damit dieses – was nach der hier vertretenen Auffassung zulässig ist – ergänzende Maßnahmen anordnet.
Rz. 1027
Für die Verantwortung der Aufsichtsperson finden die §§ 662 ff. BGB entsprechende Anwendung. Sie hat einen Anspruch auf Vergütung, welche das Gericht festsetzt. Schuldner der Vergütung ist der Gläubiger, welcher den Antrag gestellt hat. Die weitere Rechtsverfolgung erfolgt wie bereits in § 2 beschrieben (siehe § 2 Rn 940).
3. Anordnung einer Verwaltung
Rz. 1028
Reichen mildere Maßnahmen nicht aus, um die Gefährdung abzuwenden, kann das Gericht die Verwaltung des Versteigerungsobjektes anordnen und hierbei dem Schuldner die ihm durch § 24 ZVG belassene Verwaltungsbefugnis entziehen. Geschieht dies, hat es einen Verwalter zu bestellen.
Nach der hier vertretenen Auffassung sind die Vorschriften über die Zwangsverwaltung für diese Verwaltung entsprechend anwendbar und zwar in folgenden Grenzen:
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Das Gericht kann den Umfang der Befugnisse des Verwalters nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmen, also gegenüber den Befugnissen eines Zwangsverwalters beschränken. |
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Es ist stets zu beachten, dass es sich (nur) um eine Sicherungsmaßnahme und nicht um eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung im Umfange einer Zwangsverwaltung handelt. |
4. Der Verwalter
Rz. 1029
Die Auswahl des Verwalters obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, das an Vorschläge des antragstellenden Gläubigers nicht gebunden ist. Es wird eine Person bestellen, welche die im Einzelfall unter Berücksichtigung des Umfangs der Verwaltung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Die Vorschriften des ZVG über die Institutsverwaltung finden keine entsprechende Anwendung. Auch ergäbe es keinen Sinn, den Schuldner (§ 150b ZVG) als Verwalter zu bestellen (da er ja ohnehin grundsätzlich verwaltungsbefugt ist). Allerdings kann ihm (als mildere Form gegenüber dem Entzug der Verwaltung) eine Aufsichtsperson vorgesetzt werden.
Rz. 1030
Eine Verpflichtung zur Annahme des Amtes besteht nicht, auch nicht für einen Gerichtsvollzieher, welchen das Gericht "als Privatperson" bestellen könnte.
II. Dem Schuldner ist die Verwaltung entzogen
1. Entsprechende Anwendung der §§ 146 ff. ZVG
Rz. 1031
Entzieht jedoch das Gericht dem Schuldner die ihm von §§ 23 Abs. 1 S. 2, 24 ZVG belassene Verwaltung- und Verfügungsbefugnis und bestellt einen Verwalter, müssen bezüglich dieser Verwaltung die Vorschriften über die Verwaltung durch einen Zwangsverwalter entsprechende Anwendung finden, da sonst eine ordnungsgemäße Verwaltung kaum möglich wäre. Dazu gehört das Recht der Besitzergreifung – das ihm notfalls durch einen Gerichtsvollzieher zu verschaffen ist – und die Vornahme aller Verwaltungshandlungen, die sonst dem Schuldner belassen worden wären. Dazu gehört auch das Recht, einen Antrag nach § 149 Abs. 2 ZVG (Entzug der Wohnung) zu stellen, wenn keine milderen Maßnahmen ausreichen, um die Gefährdung des Versteigerungsobjektes abzuwenden.
2. Erträge, insbesondere Mieten
Rz. 1032
Der Verwalter ist auch berechtigt, die – von der Beschlagnahme der Zwangsversteigerung nicht erfassten – Mieten einzuziehen, wenn und soweit diese benötigt werden, um die Kosten der "ordnungsgemäßen Wirtschaft" zu bestreiten. Dass diese Mieten von der Beschlagnahme der Zwangsversteigerung nicht erfasst werden und eine Anordnung nach § 25 ZVG den Umfan...