Seit dem Erscheinen der 6. Auflage sind zahlreiche Entscheidungen – nicht zuletzt des BGH – zu Fragen der Zwangsverwaltung ergangen, welche die Arbeit der Vollstreckungsgerichte und der Zwangsverwalter wesentlich beeinflussen. Nicht alle Erkenntnisse der Prozessgerichte – sowohl der ordentlichen Gerichtsbarkeit als auch der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit – lassen sich mit dem System des ZVG in Einklang bringen. Solche Entscheidungen und die von ihnen ausgelösten Erörterungen in der Literatur mussten in diesem Buch verarbeitet werden. Dies hat dazu geführt, dass ganze Kapitel – wie z.B. das der Mietnebenkostenabrechnung – neu zu fassen waren. Immer noch gibt es zu zentralen Fragen mit erheblicher praktischer Relevanz keine einheitliche Meinung, was zu kontroversen Diskussionen führt, ohne der Praxis wirklich zu nutzen. So hat z.B. der BGH zwar dem Wohngeld den Status "Auslage" (§ 155 Abs. 1 ZVG) zugebilligt, aber die seit Jahren kontroverse Frage für die öffentliche Last (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG) offen gelassen. Dazu musste – unter Aufgabe früherer Ansicht – Stellung bezogen und eine am ZVG orientierte Begründung gesucht werden. Immer stärker werden die Zwangsverwalter auch mit Problemen außerhalb des ZVG und des Mietrechts belastet, weshalb die Hinweise auf weiterführende Beiträge in Fachzeitschriften vermehrt wurden.

Aus Kreisen der Zwangsverwalter hat sich eine Bewegung dahingehend entwickelt, durch eine Umdeutung der Wirkung des Zuschlagsbeschlusses auf die Zwangsverwaltung (welche das Vollstreckungsgericht vornehmen soll), sich der wenig erfreulichen Arbeit zwischen Zuschlag und Aufhebung der Verwaltung nach dessen Rechtskraft (also die Verwaltung auf Rechnung des Erstehers) zu entledigen, was aus dogmatischen und haftungsrechtlichen Bedenken nicht gut geheißen werden kann. Auch dazu musste etwas gesagt werden.

Schon von der ersten Auflage her war das Buch sowohl als Lehrbuch als auch als Handbuch konzipiert. Dieses Konzept wurde beibehalten. Eine im südwestdeutschen Raum festzustellende unerfreuliche Tendenz, junge Rechtspfleger ohne Berufserfahrung und ohne durch eigene Lebenserfahrung erworbene wirtschaftliche Grundkenntnisse mit diesem schwierigen Referat zu beauftragen, zeigt die zunehmende Bedeutung einer solchen Kombination von Lehrbuch und Praxis-Ratgeber. Das Gebiet der Zwangsverwaltung ist – soweit ersichtlich – während der Ausbildung an der FH immer noch ein Randgebiet und die erforderliche Fortbildung der jungen Rechtspfleger ist kaum gewährleistet. So sollte ihnen wenigstens mit diesem Werk ein Buch an die Hand gegeben werden, das ihnen den Einstieg erleichtert. Nur wo beiderseits die erforderlichen Fachkenntnisse vorhanden sind, ist ein gutes Zusammenwirken zwischen Vollstreckungsgericht und Verwalterbüro zu erwarten. Das Buch könnte nach unserer Überzeugung hierzu einen Beitrag leisten, wenn es in die Hände der Rechtspfleger gelangte.

Verfasser und Verlag haben die Übersichtlichkeit verbessert, indem sie die zahlreichen Einfügungen (a-Randnummern) der 6. Auflage beseitigt und diese in den laufenden Text eingearbeitet haben.

Bis dahin veröffentlichte Entscheidungen und die Literatur wurden bis zum 28.2.2013 beachtet; in Einzelfällen auch noch spätere Veröffentlichungen.

Mannheim, Kaiserslautern, im Juni 2013

 
Rechtsanwalt, auch Fachanwalt für ­Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Peter Depré Justizoberamtsrat i.R., ehemaliger Rechtspfleger und Dozent an der FH Schwetzingen Günter Mayer

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