Leitsatz

Aus der geschiedenen Ehe der Parteien waren drei gemeinsame Kinder hervorgegangen, die in dem Haushalt ihrer Mutter lebten, der durch Beschluss des Familiengerichts das Aufenthaltsbestimmungsrecht für sie übertragen worden war. Die von dem Vater hiergegen eingelegte Beschwerde wurde zurückgewiesen. Die Eltern lebten seinerzeit im Zuständigkeitsbereich unterschiedlicher Amtsgerichte. Der Vater hatte bei dem für ihn zuständigen AG den Antrag gestellt, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen. Diesem Antrag trat die Mutter entgegen und rügte die Zuständigkeit des von dem Vater angerufenen Gerichts unter Hinweis darauf, dass sie im Zuständigkeitsbereich eines anderen Gerichts wohne. Ein Abgabeantrag wurde von dem Vater nicht gestellt.

Das von ihm angerufene Gericht hat seinen Antrag zurückgewiesen und dies mit seiner örtlichen Unzuständigkeit begründet. Zwar hätten die Kinder zunächst einen Doppelwohnsitz gehabt, was sich jedoch mit der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter geändert habe. Sie könne nunmehr allein den Aufenthalt und Wohnsitz der Kinder bestimmen, zuständig sei allein das Gericht ihres Wohnsitzes.

Gegen den zurückweisenden Beschluss des für ihn zuständigen Gerichts hat der Vater Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, örtlich zuständig sei das AG seines Wohnsitzes im Hinblick auf den Doppelwohnsitz der Kinder. Hieran habe sich auch durch die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter nichts geändert.

Seine Beschwerde hatte Erfolg.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Die örtliche Zuständigkeit für den von dem Vater gestellten Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die drei gemeinsamen Kinder der Parteien richtet sich nach §§ 621a Abs. 1 S. 1, 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. §§ 64 Abs. 3 S. 2,36, 43 FGG, wonach für die Zuständigkeit der Wohnsitz der Kinder entscheidend ist, solange eine Ehesache zwischen den Eltern nicht rechtshängig ist. Nach § 36 Abs. 1 S. 1 FGG ist das FamG örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Kinder zu dem Zeitpunkt ihren Wohnsitz haben, in dem das FamG mit der Sache befasst wird. Dies ist im vorliegenden Fall jedenfalls auch der für den Vater zuständige AG.

Der Wohnsitz der Kinder ergibt sich aus § 11 BGB. Danach teilt ein minderjähriges Kind den Wohnsitz der Eltern. Kinder getrennt lebender Eltern haben damit einen von beiden Elternteilen abgeleiteten doppelten Wohnsitz (BGHZ 48, 228 ff. = FamRZ 1967, 606).

Beiden Elternteilen steht im vorliegenden Fall die elterliche Sorge gemeinsam zu. Hieran ändert sich auch nichts durch die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Kindesmutter, dem Ehemann verbleibt das Recht der Personensorge in allen übrigen Bereichen. Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil führt nicht zum vollständigen Verlust der elterlichen Sorge beim anderen Elternteil und ändert damit nichts an dem Grundsatz, dass das minderjährige Kind den Wohnsitz eines sorgeberechtigten Elternteils teilt. Insoweit kann dahinstehen, dass möglicherweise eine andere Beurteilung erfolgen muss, wenn die Eltern einvernehmlich beschlossen haben, dass die Kinder bei einem Elternteil leben.

Der Vater kann daher wählen, bei welchem der beiden zuständigen Wohnsitzgerichte er seinen Antrag anhängig macht.

 

Link zur Entscheidung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.02.2005, 16 UF 267/04

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