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Wie bei der Ausübung des Testamentsvollstreckeramtes durch eine natürliche Person endet das Testamentsvollstreckeramt bei Wahrnehmung durch eine juristische Person oder durch eine Handelsgesellschaft ebenfalls aus den gesetzlich normierten Gründen, §§ 2210 Satz 1, 2225 bis 2227 BGB, oder der Natur der Sache nach.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass hier bei Dauervollstreckungen aus Gründen des Gläubigerschutzes die in § 2210 Satz 1 BGB festgesetzte Frist nicht verlängert werden kann. Dreißig Jahre stellen für Dauervollstreckungen, die von einer juristischen Person oder einer Handelsgesellschaft durchgeführt werden, das Höchstmaß dar (vgl. § 2210 Satz 3 i. V. m. § 2163 Abs. 2 BGB).

Während die gesetzlichen Beendigungsgründe Kündigung (§ 2226 BGB) und Entlassung (§ 2227 Abs. 1 BGB) unproblematisch auf juristische Personen und Handelsgesellschaften anwendbar sind, wird dem Tod einer natürlichen Person gemäß § 2225 BGB der Verlust der Rechtsfähigkeit einer juristischen Person bzw. der Teilrechtsfähigkeit einer Handelsgesellschaft gleichgestellt. Daher endet die Testamentsvollstreckung hiermit, soweit der Erblasser keinen Mit- oder Ersatztestamentsvollstrecker bestimmt hat.

Allerdings besteht in der Literatur für Umwandlungen einer mit der Testamentsvollstreckung betrauten Gesellschaft Uneinigkeit darüber, wie sich die Umwandlung konkret auf den Fortbestand der Testamentsvollstreckung auswirkt. Zu dieser Problematik existiert bisher keine Rechtsprechung.[1] Dies gilt sowohl für Umwandlungen nach dem klassischen System (Einzelrechtsnachfolge bzw. Anwachsung) als auch für die im Umwandlungsgesetz geregelten Fälle (Verschmelzung, Spaltung, Formwechsel).

Im Ergebnis dürfte die Beurteilung der Frage, ob die Testamentsvollstreckung durch Umwandlung der Testamentsvollstreckergesellschaft endet, von der jeweiligen Form der gewählten Umwandlung – und natürlich dem durch Auslegung zu ermittelnden Erblasserwillen – abhängen.

[1] Das OLG Frankfurt, Beschluss v. 2.10.2010, 5 Sch 3/10, geht offenbar vom Entfall der Testamentsvollstreckung bei Umwandlung aus, hat sich mit der Problematik aber nicht weiter befasst.

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