Rz. 73
Grundsätzlich wird ein Testamentsvollstrecker nicht vollkommen ohne Bezahlung unentgeltlich tätig. Er hat vielmehr nach § 2221 BGB Anspruch auf eine angemessene Vergütung, sofern der Erblasser nicht etwas anderes bestimmt hat.
Den Vergütungsanspruch ausschließende Erblasserverfügung
"Die Testamentsvollstreckung ist kostenlos."
Hat der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung bestimmt, dass der Testamentsvollstrecker unentgeltlich tätig werden soll, besteht kein Recht auf eine Vergütung. In diesen Fällen verbleibt dem zum Testamentsvollstrecker Berufenen jedoch die Möglichkeit, das Amt abzulehnen. Alternativ kann er natürlich auch mit den Erben eine Vergütungsvereinbarung aushandeln und seine Bereitschaft zur Amtsübernahme von deren Abschluss abhängig machen. Unbeschadet dessen hat der Testamentsvollstrecker, wenn er das Amt annimmt, jedenfalls Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 2218 Abs. 1 i. V. m. § 670 BGB.
Rz. 74
Die Kosten für eine Testamentsvollstreckung richten sich in erster Linie nach den Bestimmungen in der letztwilligen Verfügung. Der Erblasser kann im Testament oder Erbvertrag für die Tätigkeit ein Honorar selbst festsetzen oder die Festsetzung in das Ermessen des Testamentsvollstreckers oder eines Dritten stellen. Die Vergütung kann auch als pauschaler Betrag oder auf Stundenbasis festgelegt werden.
Vergütungsanordnungen im Testament
"Der Testamentsvollstrecker erhält als Vergütung 3,5 % des beim Tode vorhandenen Bruttowertes des Nachlasses ohne Abzug der Verbindlichkeiten."
"Der Testamentsvollstrecker erhält für seine Tätigkeit eine Pauschalvergütung aus dem Nachlass in Höhe von ... EUR."
"Dem Testamentsvollstrecker steht eine Vergütung in Höhe des Wertes der Vermächtnisverfügungen zu."
Ist der Testamentsvollstrecker mit der vom Erblasser festgesetzten Vergütung nicht einverstanden, so kann er entweder die Übernahme des Amtes ablehnen oder wiederum alternativ mit den Erben ein höheres Honorar aushandeln.
12.1 Angemessene Vergütung
Rz. 75
Hat der Erblasser weder eine Höhe der Vergütung bestimmt noch die Unentgeltlichkeit angeordnet, so sind die Erben gemäß § 2221 BGB verpflichtet, dem Testamentsvollstrecker eine "angemessene Vergütung" zu bezahlen. Die Höhe der vom Testamentsvollstrecker zu beanspruchenden Vergütung bemisst sich also nach dem Einzelfall.
Da es sich bei der Angemessenheit um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt und eine gesetzliche Gebührenordnung oder dergleichen nicht existiert, hat die Rechtsprechung entsprechende Grundsätze entwickelt. Danach wird in der Regel die Vergütung nach einem bestimmten Prozentsatz am Bruttonachlasswert der Erbschaft bemessen. Der Zeitpunkt für die Bestimmung ist grundsätzlich der Anfall der Erbschaft.
Rz. 76
Daneben kann der Testamentsvollstrecker in besonderen Fällen auch eine periodische Verwaltungs- und eine Konstituierungsgebühr erhalten, wenn es sich bei der Testamentsvollstreckung um eine komplexe Verwaltung handelt oder schwierige Fragen zu bewältigen sind. So kommt beispielsweise eine Erhöhung bei einer besonders umfangreichen, zeitraubenden und oder länger andauernden Abwicklung in Betracht.
Die sogenannte Verwaltungsgebühr fällt dann an, wenn beispielsweise eine längere Verwaltungstätigkeit des Nachlasses letztwillig angeordnet wurde und der Testamentsvollstrecker bis dahin auch tätig ist. Die Konstituierungsgebühr i. H. v. 1 % des Bruttonachlasswertes steht dem Testamentsvollstrecker zu, wenn er zu Beginn der Testamentsvollstreckung eine besonders arbeitsintensive und verantwortungsvolle Tätigkeit hat entfalten müssen.
Besteht die Aufgabe des Testamentsvollstreckers lediglich in der Erfüllung von Vermächtnissen, so erhält er nur den Vergütungsgrundbetrag, welcher sich nach dem Wert der Vermächtnisgegenstände richtet.
Bei der Leitung einer Personengesellschaft sind 10 % des Reingewinns als angemessene Vergütung anzusehen. Wurde im Rahmen der Testamentsvollstreckung die Tätigkeit als Organ einer Kapitalgesellschaft übernommen, so ist die für einen Geschäftsführer dieser Branche übliche Vergütung zu zahlen.
Ist die Höhe der Vergütung streitig, kommt je nach Situation eine Leistungsklage auf Zahlung oder eine Feststellungsklage (mit dem Antrag auf Bestimmung des Betrages, den der Testamentsvollstrecker aus dem Nachlass entnehmen darf) in Betracht.
12.2 In der Praxis angewandte Tabellen
12.2.1 "Rheinische Tabelle" und "Möhring’sche Tabelle"
Rz. 77
Die früher in der Praxis vorwiegend angewandte "Rheinische Tabelle" ist unpopulär geworden. Die damaligen Richtsätze tragen weder der Veränderung der heutigen wirtschaftlichen Verhältnisse Rechnung noch erfasst die Tabelle anders gelagerte Testamentsvollstreckungen als nur "Normalfälle und glatte Abwicklungen". Im Schrifttum werden daher Zuschläge zu den Tabellensätzen von bis zu 50 % gefordert. Auch wurde die Tabelle nach der Abschaffung der Reichsmark 1:1 in Deutsche Mark umgerechnet; die Anpassung an den Euro darf ebenfalls bei der Anwendung nicht vergessen werden.
Demgegenüber führt die noch heute angewandte "Möhring’sche Tabelle", die eine Vergütung zwischen 7,5 % bei kleinen und ...