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Gemäß § 2218 Abs. 1 i. V. m. § 670 BGB hat der Testamentsvollstrecker unabhängig von der Vergütung Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, die im Rahmen des Auftragsverhältnisses entstanden sind.

Allerdings stellt sich die Frage, ob der Testamentsvollstrecker für die Hinzuziehung anderer Personen eine gesonderte Vergütung aus dem Nachlass erhält, oder ob dies zu einer Reduzierung seiner eigenen Vergütung führt. Hier ist zu differenzieren, ob es sich um notwendige Kosten handelt oder nicht.

Unter dem Aspekt der ordnungsgemäßen Verwaltung sind organisationsbedingte Auslagen, wie beispielsweise die Kosten für anwaltliche Prozessführung oder handwerkliche Arbeiten notwendige Kosten, in angemessener Höhe erstattungsfähig.

Handelt es sich allerdings um Kosten, die lediglich entstanden sind, um den Testamentsvollstecker in seinen Aufgaben zu entlasten, so führt dies zu einer Reduzierung seiner Vergütung.

Wenngleich bei umfangreicher und längerer Abwicklung das Honorar auch jährlich ausbezahlt werden kann, so ist zu beachten, dass die Erben nicht verpflichtet sind, dem Testamentsvollstrecker einen Vorschuss für die Erfüllung seiner Ausgaben zu zahlen, da in § 2218 BGB nicht auf § 669 BGB verwiesen wird.

 
Hinweis

Ein Rechtsanwalt, Notar oder Steuerberater hat auch im Falle der berufsmäßigen Ausübung des Amtes nur Anspruch auf eine Vergütung nach den vorstehend genannten Grundsätzen.

Bei einer Prozessführung, in der ein Rechtsanwalt als Testamentsvollstrecker tätig ist, gelten keine kostenrechtlichen Besonderheiten. Der Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 1 RVG lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber die Testamentsvollstreckertätigkeit nicht zum anwaltlichen Berufsbild zählt. Jedoch ist davon auszugehen, dass die Inanspruchnahme seiner besonderen beruflichen Dienste (Prozessführung, Erstellen einer Steuererklärung etc.) nicht von der Testamentsvollstreckung erfasst werden, diese mithin gesondert nach der einschlägigen Vergütungsordnung zu vergüten sind.

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