Rz. 22
In den Regelungen über die Ernennung des Testamentsvollstreckers, §§ 2197 bis 2201 BGB, ist keine ausdrückliche Bestimmung enthalten, welchem Personenkreis die Ausübung des Testamentsvollstreckeramtes übertragen werden kann.
Bei der Wahl des Testamentsvollstreckers sind lediglich die Einschränkungen des § 2201 BGB zu beachten, sodass grundsätzlich jede geschäftsfähige, natürliche oder (teil-)rechtsfähige juristische Person oder Handelsgesellschaft das Amt bekleiden kann. Die Einsetzung des Alleinerben oder alleinigen Vorerben zum Testamentsvollstrecker ist jedoch nur in engen Grenzen möglich.
Der Erblasser kann zwar einen oder mehrere Testamentsvollstrecker durch letztwillige Verfügung oder in einem Erbvertrag benennen, diese nicht aber zugleich dazu verpflichten, das Amt auch anzunehmen. Es bedarf stets der Annahme, § 2202 Abs. 1 BGB.
5.1 Natürliche Personen
Rz. 23
Es kann davon ausgegangen werden, dass jede natürliche Person zum Testamentsvollstrecker ernannt werden kann. Zwingend ist allerdings, dass der Testamentsvollstrecker im Zeitpunkt des Erbfalls voll geschäftsfähig ist und nicht nach § 1896 BGB einen Betreuer zur Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten erhalten hat (§ 2201 BGB).
Für den Fall, dass ein Unfähiger durch den Erblasser als Testamentsvollstrecker ernannt wird, ist diese Ernennung unwirksam.
Es bedarf weder einer Aufhebung noch einer Entlassung. Selbst wenn die Unfähigkeitsgründe im Nachhinein wegfallen sollten, findet keine Heilung statt.
Wird ein gesetzlicher Vertreter des Erben bestimmt, kann ggf. aufgrund des Interessengegensatzes nach § 1796 BGB eine Ergänzungspflegschaft anzuordnen sein. Eine Ergänzungspflegschaft mit der bloßen Zielsetzung einer Überprüfung der pflichtgemäßen Wahrnehmung der Rechte des minderjährigen Erben durch den gesetzlichen Vertreter kommt mangels gesetzlicher Grundlage jedoch nicht in Betracht.
Bei der Wahl des Testamentsvollstreckers ist ebenfalls zu beachten, dass es in der Natur der Testamentsvollstreckung liegt, die Befugnisse des Erben zu beschränken. Da eine Selbstbeschränkung des Alleinerben rechtlich nicht möglich ist, kann er nur zum Mitvollstrecker nach § 2224 BGB ernannt werden, der alleinige Vorerbe dagegen gar nicht. Eine Ausnahme lässt die Rechtsprechung für den Fall zu, dass die Testamentsvollstreckung auf die sofortige Erfüllung eines Vermächtnisses beschränkt ist und bei groben Pflichtverstößen ein Nachfolger durch das Nachlassgericht bestimmt werden kann.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es zudem zulässig eine Bank bzw. Sparkasse oder einen Steuerberater mit der Testamentsvollstreckung zu betrauen. Allerdings ist hier zu beachten, dass im Einzelfall kein Verstoß gegen das Substitutionsverbot gegeben ist. Da die Konstituierung des Nachlasses bzw. die Erstellung des Nachlassverzeichnisses eine höchstpersönliche Aufgabe ist, darf der Testamentsvollstrecker diese Obliegenheiten nicht auf Dritte übertragen, § 664 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Einem Rechtsanwalt ist es grundsätzlich nicht untersagt, das Amt des Testamentsvollstreckers auszuüben. Allerdings liegt eine berufsrechtlicher Ausschlussgrund vor, wenn ein Rechtsanwalt bzw. sein Sozius zuvor gegen den Träger des zu verwaltenden Vermögens tätig geworden ist, § 45 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BRAO.
Vor der Übernahme des Testamentsvollstreckeramtes ist ein möglicher Interessenkonflikt sorgfältig zu prüfen!
Die Ernennung des die letztwillige Verfügung beurkundenden Notars als Testamentsvollstrecker ist unwirksam, §§ 27, 7 BeurkG. Wird allerdings der Notar in einem weiteren Testament, das er nicht beurkundet hat, zum Testamentsvollstrecker ernannt, darf er das Amt ausüben. Ebenso soll die Ernennung eines Sozius des beurkundenden Notars unproblematisch möglich sein, da die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 4 BeurkG lediglich eine Sollvorschrift ist.
Schließlich sei noch erwähnt, dass eine Behörde wie etwa das Nachlassgericht nicht ernannt werden kann, § 2201 BGB. Es kommt allerdings eine Umdeutung in die Berufung des jeweiligen Amtsträgers in Betracht.
5.2 Juristische Personen
Rz. 24
Aus dem Verweis in § 2210 Satz 3 BGB auf die Vorschrift des § 2163 Abs. 2 BGB lässt sich entnehmen, dass für das Amt des Testamentsvollstreckers auch juristische Personen in Betracht kommen. Da juristische Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts eine der natürlichen Person im Wesentlichen gleichgestellte Rechtsfähigkeit besitzen, ist grundsätzlich anerkannt, dass die Testamentsvollstreckung auch durch eine juristische Person wahrgenommen werden kann.
Wird eine juristische Person als Testamentsvollstrecker ernannt, so wird das Amt durch das entsprechende Organ ausgeübt.
In § 2163 Abs. 2 BGB wird die Gültigkeit von Vermächtnissen, die unter einer aufschiebenden Bedingung erteilt wurden, auf maximal 30 Jahre begrenzt, falls eine juristische Person durch das Vermächtnis beschwer...