Rz. 29
Im Wesentlichen wird zwischen der Abwicklungsvollstreckung gemäß §§ 2203, 2204 BGB und der Dauervollstreckung i. S. d. § 2209 Satz 1 HS. 2 BGB differenziert. Daneben kennt das Gesetz noch die in § 2222 BGB geregelte Nacherbenvollstreckung sowie die Vermächtnistestamentsvollstreckung i. S. d. § 2223 BGB.
Hat der Erblasser keine abweichenden Regelungen getroffen, so unterfällt der gesamte Nachlass der Testamentsvollstreckung (Generalvollstreckung).
7.1 Abwicklungsvollstreckung, §§ 2203, 2204 BGB
Rz. 30
Den gesetzlichen Regelfall stellt die Auseinandersetzungs- oder Abwicklungsvollstreckung dar. In der Regel geht es einem Erblasser bei Anordnung der Testamentsvollstreckung darum einen geordneten Übergang des Vermögens auf den oder die Erben sicherzustellen. Hat der Erblasser betreffend die Aufgaben keine anderweitigen Bestimmungen als die Anordnung der Testamentsvollstreckung als solche und die Berufung des Testamentsvollstreckers bestimmt, und ist auch kein anderer Erblasserwille zu ermitteln, so liegt Abwicklungsvollstreckung vor.
Vom Vorliegen einer Abwicklungsvollstreckung dürfte regelmäßig auch auszugehen sein, wenn der digitale Nachlass (Accounts, gespeicherte Daten etc.) ausschließlich durch den Testamentsvollstrecker geregelt werden soll und die Erben insoweit nach dem Willen des Erblassers außen vor bleiben sollen.
Grundsätzlich kann der Testamentsvollstrecker alles tun, was auch der Erblasser selbst hätte tun können, um den gesamten Nachlass gemäß § 2203 BGB abzuwickeln. Auch eine Bestattungsanordnung ist von ihm umzusetzen.
Die Rechte und Pflichten des Testamentsvollstreckers richten sich insbesondere nach den Vorschriften der §§ 2204 bis 2207 BGB. Besteht Alleinerbschaft, hat er die letztwillige Anordnung des Erblassers auszuführen. Sind mehrere Erben vorhanden, hat der Testamentsvollstrecker den Nachlass unter den Miterben gemäß § 2204 BGB auseinanderzusetzen.
Dem Erblasser bleibt es unbenommen, die dem Testamentsvollstrecker zustehenden Rechte gemäß §§ 2203 bis 2206 BGB beliebig einzuschränken, wobei die Beschränkung inhaltlich, gegenständlich oder zeitlich sein kann. Hierzu ist es im Übrigen nicht erforderlich, dass der Erblasser in seinem Testament ausdrücklich Anordnungen erteilt. Vielmehr ist es ausreichend, wenn sich der Wille des Erblassers durch Auslegung ermitteln lässt (vgl. § 2208 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Eine Erweiterung der gesetzlich vorgesehenen Befugnisse ist nur im begrenzten Umfang möglich, beispielsweise durch eine Dauervollstreckung, durch eine Übertragung von Befugnissen (vgl. z. B. §§ 2048, 2192 BGB) oder durch Befreiung im Sinne von §§ 2207, 2220 BGB. Darüber hinausgehende Erweiterungen sind nicht möglich und daher unwirksam.
Für die Dauer der Abwicklungsvollstreckung sieht das Gesetz keine zeitliche Grenze vor.
Die Abwicklungs- bzw. Auseinandersetzungsvollstreckung endet mit der erfolgreichen Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft.
7.2 Verwaltungsvollstreckung, § 2209 Satz 1 HS. 1 BGB
Rz. 31
Wer seinen Nachkommen "nur" die Erträge der Erbschaft zukommen lassen will, bevorzugt die Anordnung einer "Verwaltungstestamentsvollstreckung" i. S. d. § 2209 Satz 1 HS. 1 BGB. Diese beschränkt sich ausschließlich auf die bloße Verwaltung des Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände, beispielsweise von Grundstücken; andere Aufgaben bestehen nicht. Man spricht hier auch von einer schlichten Verwaltungsvollstreckung.
Grundsätzlich bietet sich diese Gestaltung der Testamentsvollstreckung an, entweder bei geschäftlich unerfahrenen Erben, die ein bestimmtes Lebensalter noch nicht erreicht haben, oder aber in Fällen, in denen der Erbe lediglich an den Erträgen eines Nachlasses, nicht aber an der Auseinandersetzung als solcher interessiert ist. Da durch diese Art der Testamentsvollstreckung aber auch der Zugriff auf den Nachlass für die Dauer der zeitlichen Anordnung verwehrt ist, bietet sie auch Schutz vor Zugriffen. Beispielsweise bietet sich diese Art zum Schutze überschuldeter Erben vor deren Eigengläubigern an.
7.3 Dauertestamentsvollstreckung, § 2209 Satz 1 HS. 2 BGB
Rz. 32
Nicht selten ist darüber hinaus eine Dauertestamentsvollstreckung über einen längeren Zeitraum hilfreich, um komplexe Nachlässe abzuwickeln, beispielsweise wenn ein Beteiligter minderjährig oder die auserwählten Erben nicht hinreichend geschäftstüchtig und erfahren sind.
Gemäß § 2209 Satz 1 HS. 2 BGB wird dem Testamentsvollstrecker bei der sogenannten Dauertestamentsvollstreckung die laufende Verwaltung des Nachlasses zugewiesen und die reine Abwicklung um die Fortführung der Verwaltung des Nachlasses für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit erweitert. Damit entzieht der Erblasser seinen Erben (vorübergehend oder auf Dauer) die Befugnis über den Nachlass zu verfügen. Im Unterschied zur Abwicklungs- und Auseinandersetzungsvollstreckung beendet die Erledigung der Aufgaben nicht die Vollstreckung.
Rz. 33
Soll die Dauertestamentsvollstreckung nicht gemäß § 2210 Satz 1 BGB nur für die Höchstdauer von 30 Jahren seit dem Erbfall gelten, so bedarf es der Anordnung einer Höchstdauer durch den Erblasser, vgl. § 2210 Satz 2 BGB. Nach § 2210 Satz 2 BGB eröffnet das Gesetz dem Erblasser ...