Rz. 60
Nachdem die Erben wegen der durch den Erblasser angeordneten Vermögensverwaltung keine Verfügungsbefugnis über ihr Erbe haben, greift § 34 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 AO ein, wonach der mit der Verwaltung betraute Testamentsvollstrecker die Steuerschuld für die Erben zu begleichen hat.
Bei Anordnung der Testamentsvollstreckung ergibt sich aus der Abgabenordnung für den Testamentsvollstrecker die Pflicht für den Erblasser Steuererklärungen zu erstellen. Gemäß § 34 Abs. 3 AO gilt der Testamentsvollstrecker als Vermögensverwalter, sodass er zum einen alle das von ihm verwaltete Vermögen betreffenden steuerrechtlichen Pflichten erfüllen und zum anderen dafür sorgen muss, dass die Steuern aus den Mitteln, die er verwaltet, entrichtet werden.
Dies betrifft alle Steuern, die vor dem Erbfall in der Person des Erblassers entstanden sind. Der Testamentsvollstrecker ist also auch verantwortlich, dafür Veranlagungsjahre bzw. Besteuerungszeiträume abzudecken, die mitunter einige Zeit vor dem Ableben des Erblassers zurückliegen. Sollte es der Erblasser zu Lebzeiten versäumt haben, eine Steuererklärung fristgemäß abzugeben, so muss dies der Testamentsvollstrecker nachholen. Dies gilt auch für Einkommen- und Schenkungsteuererklärungen, die der Erblasser selbst abzugeben hätte, wenn er sich rechtstreu verhalten hätte.
Der Testamentsvollstrecker kann mit einem Zwangsgeld zur Abgabe angehalten und mit Verspätungszuschlägen bei verspätet abgegebener Steuererklärung belegt werden. Mangels Vermögensinhaberschaft geht seine Verpflichtung allerdings nur so weit, wie auch sein Verwaltungsrecht als Testamentsvollstrecker reicht.
Außerdem obliegen dem Testamentsvollstrecker neben der Anzeige- und Berichtigungspflicht nach § 45 Abs. 1 AO i. V. m. § 2213 Abs. 1 BGB auch die Auskunfts- und Vorlagepflichten gegenüber dem Finanzamt gemäß § 93 AO.
Rz. 61
Nach §§ 69 i. V. m. 34 AO haftet der Testamentsvollstrecker auch persönlich für die Erfüllung steuerlicher Pflichten, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihm auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt worden sind, oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden können. Das ist in der Regel dann problematisch, wenn dem Testamentsvollstrecker bewusst oder bekannt ist, dass Erträge aus Kapitalvermögen nicht ordnungsgemäß versteuert wurden, und er dieses Vermögen in der Erbschaftsteuererklärung nicht angibt. Der Testamentsvollstrecker muss dann den Erben die Nacherhebung von Steuern nebst Hinterziehungszinsen zumuten, wenn er das Amt annimmt und er es vor Abgabe der Erbschaftsteuererklärung nicht kündigt.
Gibt der Testamentsvollstrecker in der Erbschaftsteuererklärung alle ihm bekannten Vermögenswerte ordnungsgemäß an, wird ihm kein grob fahrlässiges oder gar vorsätzliches Verhalten anzulasten sein. Für die Einkommensteuer des Erblassers ist höchstrichterlich klargestellt, dass es nicht Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist, die öffentlich-rechtlichen Pflichten der Erben zu erfüllen, wenn die Erben feststehen und die Eigentumsverhältnisse am Nachlass geklärt sind.