Leitsatz

  1. Ist nach rechtskräftiger Gerichtsentscheidung ein Baum zu fällen, muss auch der Stumpf beseitigt werden
  2. Kein Anspruch auf Verbreiterung einer gemeinschaftlichen Zuwegung
  3. Verneinter Anspruch auf Realteilung
 

Normenkette

(§§ 21 und 45 WEG)

 

Kommentar

1. Muss nach rechtskräftiger Gerichtsentscheidung ein am Rand einer gemeinschaftlichen Zuwegung stehender Apfelbaum entfernt werden, ist nicht nur das Absägen des Stammes, sondern auch die Entfernung des Stumpfes veranlasst, soweit dieser aus dem Erdreich herausragt.

2. Besteht eine Gemeinschaft nur aus zwei Eigentümern und lässt sich für ein Anliegen eines Eigentümers dadurch keine Mehrheit erreichen, so ist die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe ausnahmsweise auch ohne vorherige Beschlussfassung der Eigentümerversammlung zulässig.

3. Da die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums den Eigentümern gemeinsam obliegt, folgt vorliegend auch aus der Teilungserklärung i.V.m. § 21 WEGkein Anspruch des einen gegen den anderen Eigentümer auf Verbreiterung einer Zuwegung, sei es ohne oder mit einer Kostenbeteiligung.

4. Der Antrag auf Abgabe aller Erklärungen gegenüber zuständigen Behörden und amtlichen Stellen, die notwendig sind, um eine Realteilung eines Grundstücks zu ermöglichen, ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, so lange nicht feststeht, ob die bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realteilung des Grundstücks jemals eintreten werden.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamburg, Beschluss vom 14.03.2001, 2 Wx 35/97( Hanseatisches OLG Hamburg v. 14.3.2001, 2 Wx 35/97, ZWE 3/2002, 134)

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