Leitsatz
Der Vater eines inzwischen volljährigen Kindes beabsichtigte Vollstreckungsabwehrklage zu erheben und hatte für die von ihm beabsichtigte Klage Prozesskostenhilfe beantragt. Mit Urteil des Kreisgerichts Magdeburg vom 1.7.1981 war er verurteilt worden, für seine damals noch nicht ganz drei Jahre alte Tochter Unterhalt bis zur Erreichung von deren wirtschaftlicher Selbständigkeit an die seinerzeit klagende Mutter zu zahlen.
Die von ihm begehrte Prozesskostenhilfe für die Vollstreckungsabwehrklage wurde ihm versagt unter Hinweis auf die fehlende Erfolgsaussicht der von ihm beabsichtigten Rechtsverfolgung.
Hiergegen legte er sofortige Beschwerde ein.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG teilte die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu versagen war, weil der von ihm beabsichtigten Klage das notwendige Rechtsschutzbedürfnis fehle und daher mangels Zulässigkeit keine Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 114 ZPO bestehe.
Statt der Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage hätte der Antragsteller im Ergebnis prozessual gleichermaßen effektiv, jedoch im Procedere weitaus einfacher und kostengünstiger nach § 766 Abs. 1 S. 1 ZPO beim AG als Vollstreckungsgericht Erinnerung einlegen und gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Kreisgerichts Magdeburg vorgehen können.
Nach § 750 Abs. 1 S. 1 ZPO dürfe die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden solle, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet seien und das Urteil bereits zugestellt sei oder gleichzeitig zugestellt werde.
Nach dem Urteil des Kreisgerichts Magdeburg sei nach wie vor die damalige Klägerin und Mutter der Tochter Vollstreckungsgläubigerin. Die für die weitere Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen der seit langem volljährigen Tochter zumindest notwendige, sofern überhaupt hinsichtlich der streitgegenständlichen Ansprüche ab Februar 1999 mögliche Umschreibung des Titels habe nicht stattgefunden. Allein der darin begründete Mangel in der Art und Weise der Zwangsvollstreckung dürfe zur Genüge eine Erinnerung nach § 766 ZPO rechtfertigen und einer alternativen Vollstreckungsabwehrklage das Rechtsschutzbedürfnis nehmen.
Ungeachtet dessen erscheine die Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage zumindest mutwillig i.S.d. § 114 ZPO, da eine verständige Partei, die die Kosten der Rechtsverfolgung aus eigenen Mitteln zu bestreiten hätte, keine kostenträchtige Vollstreckungsabwehrklage anstrengen, sondern sich der merklich kostengünstigeren prozessualen Alternative der Erinnerung bedienen würde.
Link zur Entscheidung
OLG Naumburg, Beschluss vom 25.09.2006, 14 WF 158/06