Kurzbeschreibung
Mit diesem Schreiben kann der Arbeitgeber darüber informieren, warum die Versteuerung der Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte nach der 0,03-%-Regelung trotz Homeoffice oder "Kurzarbeit 0" (= Vollausfall) während eines gesamten Kalendermonats weiterhin in der Gehaltsabrechnung vorgenommen wird. Die Mitarbeiterinformation ist nur für solche Arbeitnehmer bestimmt, bei denen die Besteuerung mit der 0,002-%-Tagespauschale arbeitsvertraglich ausdrücklich ausgeschlossen wurde.
Dienstwagen, Mitarbeiterinformation zur 0,03-%-Besteuerung für Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte
Zum Ärger vieler Arbeitnehmer mit Dienstwagen wird weiterhin die Besteuerung des geldwerten Vorteils für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit 0,03 % vorgenommen, obwohl sie tatsächlich nicht zur ersten Tätigkeitsstätte gefahren sind, sei es weil sie über den vollen Kalendermonat hinweg im Homeoffice gearbeitet haben oder zu 100 % in Kurzarbeit waren. Der Arbeitgeber hat hier jedoch keinen Spielraum für eine großzügige Auslegung und kann den 0,03-%-Zuschlag nicht einfach wegfallen lassen. Mit diesem Schreiben kann dem Arbeitnehmer der rechtliche Hintergrund erklärt werden, weshalb der geldwerte Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte weiterhin abgerechnet werden muss.
Wichtiger Hinweis:
Die Versteuerung des Arbeitswegs kann nur dann entfallen, wenn die Besteuerung nach den tatsächlichen Fahrten vorgenommen wird (0,002-%-Tagespauschale). Grundsätzlich entscheidet der Arbeitnehmer über die Methodenwahl zwischen der 0,03-%-Monatspauschale und der 0,002-%-Tagespauschale. Der Arbeitgeber ist demnach zur Bewertung mit der 0,002-%-Tagespauschale verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer die Versteuerung nach dieser Methode einfordert und entsprechende Nachweise zu den tatsächlich durchgeführten Fahrten vorlegt.
Der deutliche Mehraufwand, der sich in der Entgeltabrechnung durch die Besteuerung mit der 0,002-%-Tagespauschale ergibt, kann vom Arbeitgeber nur dadurch verhindert werden, wenn er die Wahlmöglichkeit des Arbeitnehmers ausdrücklich durch eine entsprechende schriftliche Regelung im Arbeitsvertrag oder in einer anderweitigen arbeitsrechtlichen Grundlage ausgeschlossen hat.
Im Schreiben wird ausschließlich auf die Korrekturmöglichkeit im Rahmen der Einkommensteuererklärung hingewiesen. Diese Mitarbeiterinformation ist daher nur für solche Arbeitnehmer bestimmt, bei denen die Besteuerung mit der 0,002-%-Tagespauschale arbeitsvertraglich ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Für Mitarbeiter, die beim Arbeitgeber eine Wahlmöglichkeit haben, ist dieses Schreiben daher nicht geeignet.
Mitarbeiterinformation zum in der Abrechnung vorgenommenen 0,03-%-Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
Sehr geehrte/r Frau/Herr,
mit diesem Schreiben informieren wir Sie darüber, dass in Ihrer Gehaltsabrechnung ein Zuschlag in Höhe von monatlich 0,03 % des Bruttolistenpreises selbst dann weiterhin vorgenommen werden muss, wenn Sie im gesamten Monat keine Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte vorgenommen haben.
Die Versteuerung des geldwerten Vorteils mit 0,03 % für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist nach Auffassung der Finanzverwaltung trotz dieser Umstände weiterhin verpflichtend, da das Fahrzeug trotzdem zur Verfügung steht und die Nutzung grundsätzlich möglich ist. Dies hat das Bundesfinanzministerium bereits mit dem Schreiben vom 4.4.2018, IV C 5 - S 2334/18/10001, BStBl 2018 I S. 592, Rz. 9 klargestellt und mit dem Schreiben vom 3.3.2022, IV C 5 - S 2334/21/10004 :001, Rz. 12, erneut bekräftigt. Danach ist ein z.B. durch Urlaub, Krankheit, Homeoffice oder Kurzarbeit, bedingter Nutzungsausfall im Nutzungswert bereits pauschal berücksichtigt. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir darum keinerlei Spielraum haben, um den 0,03-%-Zuschlag wegfallen zu lassen und die Besteuerung in Ihrer Gehaltsabrechnung weiterhin vornehmen müssen.
Sie sind in Ihrer Einkommensteuererklärung aber nicht an die im Lohnsteuerabzugsverfahren vorgenommene 0,03-%-Methode gebunden und können daher nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung auf die 0,002-%-Tagespauschale umsteigen. Dazu ist es erforderlich, dass Sie Aufzeichnungen führen, aus denen sich unter Angabe des Kalenderdatums die Tage ergeben, an denen Sie den Dienstwagen zu Arbeitgeberfahrten tatsächlich genutzt haben.
Mit freundlichen Grüßen