(1) Um-, An-, Einbauten sowie Änderungen der Ausstattung und Einrichtung sind nur mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung der Aufsichtsbehörde zulässig.

 

(2) Hat die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber Maßnahmen des Absatzes 1 beantragt, so ist bei der Einwilligung zu entscheiden, ob und inwieweit sie oder er die Kosten zu tragen hat und ob nach Räumung der Wohnung der frühere Zustand auf ihre oder seine Kosten wiederherzustellen ist. Die oberste Dienstbehörde kann sich die Einwilligung vorbehalten.

 

(3) Für die Nachprüfung des Mietwerts und die Auswirkungen auf die Dienstwohnungsvergütung bei Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 8 Abs. 4.

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