(1) Die Dienstwohnung ist nach Erlöschen der Zuweisung (§ 11 Abs. 2) durch die hausverwaltende Behörde zurückzunehmen. In den Fällen des § 11 Abs. 3 und 4 ist die Rücknahme in der Regel bis zur Räumung der Wohnung aufzuschieben. Über die Rücknahmeverhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen.

 

(2) Wird die Dienstwohnung in eine Mietwohnung umgewandelt oder aufgegeben (§ 4 Abs. 2) und übernimmt sie die bisherige Dienstwohnungsinhaberin oder der bisherige Dienstwohnungsinhaber als Mieterin oder Mieter, so ist die Wohnung mit Ablauf des Dienstwohnungsverhältnisses zurückzunehmen.

 

(3) Die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber hat die Dienstwohnung ordnungsgemäß gereinigt mit sämtlichen in der Wohnungsübergabeniederschrift aufgeführten Gegenständen (einschließlich der selbstbeschafften Schlüssel) zurückzugeben. Für Mängel oder Beschädigungen, die von ihr oder ihm zu vertreten sind (§ 19 Abs. 4), hat sie oder er Ersatz zu leisten. Bestreitet die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber die Ersatzpflicht, so ist die Entscheidung der Aufsichtsbehörde herbeizuführen.

 

(4) Die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber muss Einbauten und Vorrichtungen, mit denen sie oder er die Dienstwohnung versehen hat, wegnehmen und auf ihre oder seine Kosten den früheren Zustand wiederherstellen, soweit dies bei der Einwilligung nach § 18 Abs. 2 bestimmt worden ist. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen. Sie kann verlangen, dass Einbauten und Vorrichtungen (Satz 1) gegen Wertersatz in der Dienstwohnung zurückgelassen werden, es sei denn, dass die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber an der Wegnahme ein berechtigtes Interesse hat.

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