(1) Die Kosten für

 

a)

Wasserversorgung,

 

b)

Heizung und Warmwasserversorgung,

 

c)

elektrischen Strom und Gas,

 

d)

Wartung und Betrieb von gemeinschaftlichen Einrichtungen,

 

e)

Allgemeinbeleuchtung,

 

f)

Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung,

 

g)

Betrieb von Gemeinschaftsantennen, Satellitenanlagen oder von Verteileranlagen bei Kabelanschluss einschließlich der laufenden Grundgebühren

 

h)

Internetanschlüsse

hat die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber neben der Dienstwohnungsvergütung zu tragen, sonstige sich aus der Wohnungsnutzung ergebende Kosten (Betriebskosten im Sinne von §§ 1 und 2 Betriebskostenverordnung (BetrKV)) nur, wenn dies durch das Bundesministerium der Finanzen ausdrücklich vorgeschrieben ist. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 24 bis 29.

 

(2) Soweit Kosten nach Absatz 1 zunächst von der hausverwaltenden Behörde gezahlt werden, sind sie von der Dienstwohnungsinhaberin oder vom Dienstwohnungsinhaber zu erstatten. Die Art der Erstattung bestimmt die Aufsichtsbehörde.

 

(3) Für Umlagebeträge, bei denen am Ersten des jeweiligen Monats noch nicht feststeht, in welcher Höhe sie von der Dienstwohnungsinhaberin oder dem Dienstwohnungsinhaber zu leisten sind, können monatlich gleichbleibende Vorauszahlungen (auf einen Euro abgerundet), festgesetzt werden. Der Ausgleich gemäß den tatsächlich entstandenen Kosten ist jährlich vorzunehmen.

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