(1) Das Dienstwohnungsverhältnis von Tarifbeschäftigten ist privatrechtlicher Natur.

 

(2) Sind bauliche oder andere Maßnahmen geplant, die zu einer Erhöhung des Mietwerts führen (§ 8 Abs. 4 Satz 1), so dürfen sie erst ausgeführt werden, wenn sich die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber schriftlich oder elektronisch verpflichtet hat, die auf dem neuen Mietwert beruhende höhere Dienstwohnungsvergütung nach Maßgabe des § 12 Absatz 2 zu entrichten. Kommt eine solche Einigung nicht zustande, so entscheidet die oberste Dienstbehörde, ob die geplanten mietwerterhöhenden Maßnahmen gleichwohl auszuführen sind.

 

(3) Führt die Nachprüfung des Mietwerts (§ 8 Abs. 4 Satz 3) zu einer Erhöhung, so richtet sich der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der sich hieraus ergebenden neuen Dienstwohnungsvergütung nach § 559b Absatz 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch. Ist der Mietwert zu erhöhen, weil sich die in ihm enthaltenen Betriebskosten verändert haben oder weil neue Betriebskosten, die in den Mietwert einzurechnen sind, entstanden sind, so richtet sich der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der sich hieraus ergebenden neuen Dienstwohnungsvergütung – abweichend von Satz 1 – nach § 12 Absatz 2.

 

(4) Für die Beendigung des Dienstwohnungsverhältnisses (§ 11) gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über Wohnraum, der im Rahmen eines Dienstverhältnisses überlassen ist (§ 576 BGB). Im Fall des § 11 Absatz 2 Buchst. b) endet das Dienstwohnungsverhältnis stets mit Ablauf des Tages, an dem die Dienstwohnung geräumt wird.

 

(5) Ist eine versetzte Dienstwohnungsinhaberin oder ein versetzter Dienstwohnungsinhaber aus nicht in ihrer oder seiner Person liegenden Gründen an der fristgerechten Räumung der Dienstwohnung verhindert (z.B. wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort oder – bei Versetzung innerhalb des Dienstortes – mangels anderweitiger Wohnmöglichkeit), so hat sie oder er nach Ablauf der nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch für die Beendigung des Dienstwohnungsverhältnisses sich ergebenden Frist (Absatz 4) weiterhin als Nutzungsentschädigung die gleiche Vergütung zu zahlen, wie wenn das Dienstwohnungsverhältnis noch bestanden hätte, höchstens jedoch bis zum Ende des Jahres, das mit Ablauf des Monats begonnen hat, in dem die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber aus dem bisherigen Dienstposten ausgeschieden ist.

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