(1) Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ist die hausverwaltende Behörde für die Dienstwohnungen entsprechend den regionalen Zuständigkeiten der Dienststellen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben.

 

(2) Abweichend von Absatz (1) ist das Auswärtige Amt hausverwaltende Behörde für alle in seine Ressortverwaltung fallenden Dienstwohnungen.

 

(3) Für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung bestimmt die Aufsichtsbehörde (§ 6) jeweils die Dienststelle, der die Hausverwaltung der Dienstwohnungen obliegt (hausverwaltende Behörde).

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