Kurzbeschreibung
Im Todesfall müssen sich Angehörige bzw. Erben immer öfter auch um die digitalen Spuren und Aktivitäten der Verstorbenen im Netz kümmern, was sich in der Praxis jedoch häufig als schwierig herausstellt. Die Checkliste fasst zusammen, woran in einem solchen Fall zu denken ist und wie der eigene digitale Nachlass am Besten zu ordnen ist.
Das Internet vergisst nicht
Immer mehr Alltagsaktivitäten und auch geschäftliche Transaktionen werden über das Internet abgewickelt und damit müssen die Hinterbliebenen nach dem Tod eines Menschen sich auch um diesen Bereich der Hinterlassenschaft kümmern, denn von allein passiert hier zunächst einmal gar nichts.
- E-Mails an den Verstorbenen bleiben unbeantwortet und bei Postfächern mit geringer Speicherkapazität wird die Annahme zusätzlicher Nachrichten nach Erreichen der Kapazitätsgrenze verweigert, was weitere Komplikationen nach sich ziehen kann, wenn wichtige E-Mails nicht mehr zugestellt werden können.
- Profilseiten in sozialen Netzwerken wie Facebook oder auch Blogs verwaisen. Über diesen Seiten versuchen Online-Bekanntschaften oftmals noch Kontakt aufzunehmen, wenn sie noch nicht über den Todesfall informiert sind, oder hinterlassen andernfalls eine Kondolenznachricht.
- Auf Seiten wie Youtube sind möglicherweise noch Bilder und Videos veröffentlicht, die die Hinterbliebenen vielleicht nicht mehr öffentlich zugänglich machen wollen.
- Gleichzeitig laufen Online-Verträge zunächst weiter. Hat der Verstorbene beispielsweise Abos für kostenpflichtige Dienste (Cloud-Speicher, E-Mail, Streaming-Dienste, Online-Zeitungsausgaben etc.) abgeschlossen, werden die Anbieter zunächst weiterhin Geld abbuchen und Rechnungen schicken, die meist als E-Mail zugestellt werden.
- Von besonderer Bedeutung sind auch weitere geschäftliche Transaktionen im Web. Hat der Verstorbene z.B. bei Kleinanzeigen oder anderen Plattformen Gegenstände versteigert, müssen die Erben diese Artikel auch an die Käufer übersenden. Umgekehrt müssen auch bestellte Waren angenommen und bezahlt werden. Denn generell gilt, dass die Erben die Vertragspflichten zunächst einmal erfüllen müssen.
- Die Erben haben andererseits aber auch Anspruch auf eventuell vorhandene Guthaben, etwa bei Online-Bezahldiensten wie Paypal und natürlich auch auf Konten bei Online-Banken. Mitunter wissen die Angehörigen bzw. Erben gar nicht, über welche Konten der Verstorbene verfügte und haben daher auch keine Möglichkeiten, mit den Unternehmen in Kontakt zu treten.
Das E-Mail-Postfach ist die erste und wichtigste Anlaufstelle
Das E-Mail-Postfach spielt in vielen Fällen bei der Verwaltung des digitalen Nachlasses eine zentrale Rolle. Denn hier finden sich neben allen möglichen Nachrichten meist auch solche E-Mails, aus denen sich Hinweise auf weitere vorhandene Online-Konten des Verstorbenen ergeben und dessen Aktivitäten lassen sich somit zumindest teilweise rekonstruieren. In vielen Fällen sind diese E-Mails auch die einzigen Belege für die Eröffnung von Konten bei Online-Diensten oder die Bestellung kostenpflichtiger Abos.
Der Zugang zum E-Mail-Postfach setzt allerdings die Kenntnis des dazugehörigen Passworts voraus. Ist dieses nicht bekannt, wird die Sache deutlich komplizierter, denn dann benötigen die Erben zunächst einmal einen Erbschein, um an das Postfach zu gelangen. Aber selbst damit ist der Zugriff nicht bei allen E-Mail-Dienstleistern möglich, denn einige Anbieter, wie beispielsweise Yahoo, verweigern den Zugang generell und bieten lediglich an, das Konto mitsamt den hier gespeicherten E-Mails zu löschen. Provider wie GMX oder Web.de ermöglichen dagegen einen Zugang zu den E-Mails, wenn man einen Erbschein vorlegen kann.
Auch bei anderen Online-Diensten gibt es deutlich voneinander abweichende Regelungen, wie mit den Daten von Verstorbenen umgegangen wird und welche Nachweise die Angehörigen bzw. Erben beibringen müssen, um ein Konto beispielsweise zu deaktivieren, oder zu löschen.
So sollten Sie vorgehen
Für Hinterbliebene, die den digitalen Nachlass eines Verstorbenen regeln müssen, bietet sich folgende Vorgehensweise an: