Alexander C. Blankenstein
Zusammenfassung
Eine besondere Bedeutung hat das digitale Fernsehen für die Medienversorgung seit dem 1.5.2012, denn seit diesem Zeitpunkt werden die Rundfunk- und Fernsehprogramme über Satellit nur noch digital ausgestrahlt. Eine weitere Zäsur fand zum 1.7.2017 statt, indem der DVBT 2-Standard eingeführt worden ist. Wesentlicher Unterschied zum DVBT 1-Standard ist, dass private Sender nur noch kostenpflichtig empfangen werden können. Die Versorgung ist im Übrigen bezüglich der öffentlich-rechtlichen Programme weitestgehend flächendeckend, wobei aber auch die Privatsender in weiten Teilen Deutschlands empfangen werden können.
1 Technik und Verbreitung
DVB-T (Digital Video Broadcasting – Terrestrial) ermöglicht den Empfang digitalen Fernsehens innerhalb und außerhalb von Gebäuden mittels einfacher Antenne. Ähnlich dem Handyempfang, hängt auch der Empfang des digitalen Fernsehens vom versorgten Gebiet ab. Öffentlich-rechtliche Programme können fast flächendeckend in ganz Deutschland empfangen werden. Privatsender – mit unterschiedlicher Programmbelegung – sind ebenfalls in weiten Teilen Deutschlands zu empfangen. Die Verfügbarkeit im Einzelfall kann über das Internet unter "www.dvb-t2hd.de" überprüft werden.
Individuelle Empfangbarkeit
Die individuelle Empfangbarkeit hängt von der konkreten Versorgung ab. So ist es beispielsweise in der Stadt Köln möglich, digitales Fernsehen über eine kleine Zimmerantenne zu empfangen, wohingegen der Empfang beispielsweise im benachbarten Bergheim/Erft – also in Versorgungsrandgebieten – nur über Außen-/Dachantenne möglich ist. Zum Empfang von DVB-T sind ein DVB-T-Empfangsgerät – also ein entsprechender Receiver – und eine Antenne erforderlich. Der Receiver "übersetzt" die digitalen Datenpakete von DVB-T für den normalen (analogen) Fernsehempfänger. Ein Receiver ist dann nicht erforderlich, wenn das Fernsehgerät bereits auf digitalen Empfang ausgelegt ist.
2 Vorhandene Gemeinschaftsantenne
Zum Empfang digitalen Fernsehens können vorhandene Gemeinschaftsantennenanlagen genutzt werden, wenn die Anlage breitbandig arbeitet, also das gesamte empfangene Spektrum unverändert zu den Antennenanschlussdosen bei den Nutzern verteilt. Gemeinschaftsantennenanlagen sind dann geeignet, wenn ihr Frequenzbereich 47 MHz bis 862 MHz beträgt und die verwendeten Koaxialkabel und die anderen Komponenten der Anlage ein Schirmdämpfungsmaß von 85 dB oder mehr aufweisen. Natürlich können diese technischen Anforderungen im Bedarfsfall nachgerüstet werden. Handelt es sich jedoch um eine kanalselektive Anlage, bei der in der Kopfstelle aus dem gesamten empfangenen Spektrum die gewünschten Kanäle selektiert, auf niedrige Kanäle umgesetzt und als relativ schmales Frequenzband den Antennenanschlussdosen bei den Nutzern zugeführt werden, dann muss die Kanalselektion auf die Kanäle für das terrestrische digitale Fernsehen umgeändert werden.
3 Vorhandene Gemeinschaftsparabolantenne
Im Hinblick darauf, dass auch der Satellitenempfang nur noch digital möglich ist, dürfte es angesichts der Programmvielfalt der über Satellit ausgestrahlten Programme wohl näher liegen, auf DVB-T zu verzichten. Angesichts der größeren Medienvielfalt und identischer technischer Anforderungen dürfte ein Beschluss, wonach statt digitalen Satellitenempfangs ein solcher über DVB-T erfolgen soll, gar den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen. Ohne Not würde nämlich das grundgesetzlich geschützte Recht auf Informationsfreiheit beschnitten.
Schwierigkeiten könnten in Ausnahmefällen dann entstehen, wenn einzelne Wohnungseigentümer zusätzlich zur vorhandenen Parabolantenne den Empfang digitalen Fernsehens begehren. Problematisch könnte dies in all den Fällen werden, in denen ein Empfang aufgrund der individuellen Versorgung des jeweiligen Standorts der Wohnanlage nicht im Inneren der Wohnung durch Zimmerantenne möglich ist. In diesem Fall müsste im Außenbereich eine Stabantenne oder sogar eine Dachantenne installiert werden. Hier greift dann wiederum die gesamte Problematik zu den Fragen einer baulichen Veränderung. Je nach Standort und Ausführung der Außenantenne dürfte es sich bei deren Installation um eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums handeln.
Allerdings können bauliche Veränderungen seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 1.12.2020 gem. § 20 Abs. 1 WEG mit einfacher Mehrheit beschlossen und gestattet werden. Auf eine mögliche Beeinträchtigung von Wohnungseigentümern kommt es nicht mehr an. Grenzen setzen nach § 20 Abs. 4 WEG nur die grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage oder aber eine unbillige Benachteiligung einzelner Wohnungseigentümer gegenüber anderen Wohnungseigentümern. Beides wäre bei der Gestattung der Montage einer Außenantenne nicht der Fall. Allerdings bietet eben der Empfang digitalen Fernsehens keinerlei Vorteile gegenüber eines solchen via Satellit. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die nicht zustimmenden Wohnungseigentümer von einer entsprechenden Kostentragungspflicht nach § 21 Abs. 3 WEG ausgenommen sind, wenn nicht mehr als 2/3 der abgegebenen Stim...