Dipl.-Finanzwirt (FH) Nikolaus Zöllner
2.1.1 Sonderposten
Das Disagio ist handelsrechtlich als Sonderposten (Rechnungsabgrenzungsposten) einzustufen. Im Gegensatz zu den "klassischen" Rechnungsabgrenzungsposten gemäß § 250 Abs. 1 HGB besteht für das Disagio kein Bilanzierungsgebot. Abschreibung und Bilanzausweis dieses Bilanzpostens sind gegenüber den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten abweichend geregelt.
Regelungen des Disagios nach Handelsrecht |
Aktivierung |
Der Unterschiedsbetrag (Disagio) darf in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommen werden. Aktivierungswahlrecht |
§ 250 Abs. 3 Satz 1 HGB |
Abschreibung |
Der Unterschiedsbetrag (Disagio) ist durch planmäßige jährliche Abschreibung zu tilgen. Abschreibungsgebot |
§ 250 Abs. 3 Satz 2 HGB |
Die Abschreibungen des Unterschiedsbetrags können auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt werden. Wahlrecht zur Laufzeit |
§ 250 Abs. 3 Satz 2 HGB |
Bilanzausweis |
Bei Aktivierung: Aufnahme in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite der Bilanz |
§ 250 Abs. 3 Satz 1 HGB |
Zusätzlich für große und mittelgroße Kapitalgesellschaften und KapCo-Gesellschaften: Gesonderter Ausweis in der Bilanz oder Angabe im Anhang Personengesellschaften, die nicht unter den § 264a HGB fallen, sind hiervon befreit. Einzelkaufleute sind berechtigt, sonstige Rechnungsabgrenzungsposten und ein aktiviertes Disagio in einer Position auszuweisen. Ausweisgebot |
§ 268 Abs. 6 HGB |
Tab. 1: Handelsrechtliche Regelungen zum Disagio.
Ausweis eines Disagios in der Bilanz
Ein aktiviertes Disagio kann entweder als Davon-Vermerk oder als Untergliederung des Rechnungsabgrenzungspostens ausgewiesen werden. In der Regel erfolgt dies mit den Bezeichnungen "Disagio" oder "Damnum".
Gibt es mehrere Darlehen mit Disagio, kann der Bilanzausweis zusammengefasst erfolgen; ein einzelner Ausweis jedes Disagios ist nicht erforderlich.
2.1.2 Aktivierungswahlrecht
Das Aktivierungswahlrecht kann für jedes einzelne Disagio nur im Ausgabejahr des Darlehens ausgeübt werden. Eine Nachholung in späteren Geschäftsjahren ist nicht möglich. Wird vom Aktivierungswahlrecht kein Gebrauch gemacht, kann das Disagio alternativ sofort als Aufwand gebucht werden.
Bei Buchung des Unterschiedsbetrags bestehen daher folgende Wahlmöglichkeiten:
- Nichtausübung des Wahlrechts zur Aktivierung und vollständige Buchung als Aufwand oder
- Aktivierung als Rechnungsabgrenzungsposten in voller Höhe.
Bei der Ausübung des Aktivierungswahlrechts ist in den Jahresabschlüssen der folgenden Geschäftsjahre zwingend das Stetigkeitsgebot (Beibehaltung angewandter Ansatzmethoden) zu beachten. Auch Bilanzansatzwahlrechte i. S. d. § 250 HGB werden hiervon erfasst.
Wurde das Disagio bei Darlehensaufnahme vollumfänglich als Aufwand gebucht, kann dies in den Folgejahren nicht mehr geändert werden – das Wahlrecht ist verwirkt. Wurde das Disagio in voller Höhe aktiviert, ist dieser Ansatz in späteren Geschäftsjahren ebenfalls beizubehalten. Auch wenn das Ansatzwahlrecht grundsätzlich für jedes einzelne Disagio abweichend in Anspruch genommen werden kann, ist eine einheitliche Vorgehensweise in einem Geschäftsjahr aufgrund des Stetigkeitsgebots zu empfehlen.
Auch eine aufwandswirksame Buchung oder Aktivierung nur eines Teilbetrags des Disagios ist aufgrund des Stetigkeitsgebots nicht zulässig. Das Wahlrecht darf nur hinsichtlich des gesamten Disagiobetrags in Anspruch genommen werden.
2.1.3 Planmäßige Abschreibung
Ein aktiviertes Disagio muss zwangsläufig planmäßig abgeschrieben werden. Die Abschreibungen "können" auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt werden. Auch hinsichtlich der Verteilung besteht also ein Wahlrecht. Handelsrechtlich darf daher ein im Verhältnis zur Laufzeit der Verbindlichkeit kürzerer Abschreibungszeitraum gewählt werden, z. B. bis zum Zeitpunkt der ersten Kündigungsmöglichkeit.
Die maximale Abschreibungsdauer des Unterschiedsbetrags wird hingegen durch die Gesamtlaufzeit des Darlehens bestimmt. Wurde ein Darlehen ohne feste Laufzeit vereinbart, sollte die Abschreibungsdauer zur Einhaltung des handelsrechtlichen Vorsichtsprinzips auf den Zeitpunkt der ersten Kündigungsmöglichkeit des Kredits festgelegt werden.
"Planmäßige Abschreibung" bedeutet, dass zu Beginn der Abschreibung des Disagios ein Abschreibungsplan aufgestellt und später grundsätzlich eingehalten werden muss. Nachträgliche Änderungen dieses Plans verletzen den Grundsatz der Bewertungsstetigkeit und sind nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig.
Der Buchungssatz für die planmäßige Abschreibung lautet:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
2123/7323 |
Abschreibungen auf Disagio/Damnum zur Finanzierung |
0986/1940 |
Disagio/Damnum |
Sofern das Darlehen zur Finanzierung von Anlagevermögen verwendet wird, lautet der Buchungssatz:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
2124/7324 |
Abschreibungen auf Disagio/Damnum zur Finanzierung des Anlagevermögens |
0986/1940 |
Disagio/Damnum |
2.1.4 Außerplanmäßige Abschreibung
Das Handelsrecht sieht für das Disagio grundsätzlich keine außerplan...