Dipl.-Finanzwirt (FH) Nikolaus Zöllner
2.2.1 Aktivierungsgebot
Im Gegensatz zum Handelsrecht sieht das Steuerrecht für das Disagio kein gesetzlich festgeschriebenes Aktivierungswahlrecht vor. Folglich ist in der Steuerbilanz im Regelfall die Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens erforderlich. Eine alternative Verbuchung als Betriebsausgabe ist lediglich in Ausnahmefällen zulässig.
Ein Disagio, welches als Rechnungsabgrenzungsposten aktiviert wurde, ist grundsätzlich auf den Zinsfestschreibungszeitraum oder die Laufzeit des Darlehens zu verteilen, um eine periodengerechte Gewinnermittlung sicherzustellen.
2.2.2 Verteilungszeitraum
Bei einer Zinsfestschreibung für einen bestimmten Zeitraum besteht ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Höhe des Zinssatzes und der des Disagios. Dabei lässt sich feststellen, dass ein niedrigerer Zinssatz mit einem höheren und ein höherer Zinssatz mit einem niedrigeren Disagio einhergeht.
Verteilung über Zinsfestschreibungszeitraum
Bei Vereinbarung eines fixen Darlehenszinssatzes für einen vorgegebenen Zeitraum ist das Disagio lediglich auf den Zeitraum der Zinsfestschreibung zu verteilen und nicht auf die Gesamtlaufzeit des Darlehens. Bei Darlehen ohne fest vereinbarte Laufzeit im Kreditvertrag ist bei der Bestimmung des Verteilungszeitraums der frühestmögliche Zeitpunkt einer Kündigung zu berücksichtigen.
Wird die Laufzeit des betroffenen Darlehens verkürzt, ist das verbliebene Disagio auf die neue (kürzere) Restlaufzeit zu verteilen. Analog ist bei einer Verlängerung der Darlehenslaufzeit mit einer Neuverteilung auf die (längere) Restlaufzeit zu verfahren.
2.2.3 Keine Teilwertabschreibung eines Disagios
Ein Disagio kann steuerrechtlich nicht auf einen niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden, wenn sich die allgemeinen Kreditbedingungen in einer Weise verändert haben, dass ein gleiches Darlehen zu besseren Konditionen auf dem Kapitalmarkt zu erhalten ist. Nach Ansicht des BFH geht es bei einem unter den Rechnungsabgrenzungsposten aktivierten Disagio nicht um die Bewertung eines Wirtschaftsguts, sondern um die Abgrenzung gebuchter Ausgaben. Ein Rechnungsabgrenzungsposten besitzt folglich keinen Teilwert im steuerlichen Sinne und macht somit eine Abschreibung in dieser Weise unmöglich.
Eine vorzeitige vollumfängliche oder teilweise Tilgung eines Darlehens führt zu einer gewinnmindernden Auflösung des Abgrenzungspostens. Analog ist bei einer Umschuldung des ursprünglichen Darlehens zu verfahren; es sei denn, es besteht unter wirtschaftlicher Betrachtung ein Zusammenhang mit dem neuen oder veränderten Darlehen.