§ 1 Ersetzung des Diskontsatzes aus Anlaß der Einführung des Euro
(1) 1Soweit der Diskontsatz der Deutschen Bundesbank als Bezugsgröße für Zinsen und andere Leistungen verwendet wird, tritt an seine Stelle der jeweilige Basiszinssatz. 2Basiszinssatz ist der am 31. Dezember 1998 geltende Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. 3Er verändert sich mit Beginn des 1. Januar, 1. Mai und 1. September jedes Jahres, erstmals mit Beginn des 1. Mai 1999 um die Prozentpunkte, um welche die gemäß Absatz 2 zu bestimmende Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. 4Für die erste Veränderung ist die Veränderung der Bezugsgröße seit der Ersetzung des Diskontsatzes maßgeblich. 5Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn sich die Bezugsgröße um weniger als 0,5 Prozentpunkte verändert hat. 6Die Deutsche Bundesbank gibt den Basiszinssatz im Bundesanzeiger bekannt.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates dasjenige Steuerungsmittel der Europäischen Zentralbank als Bezugsgröße nach Absatz 1 Satz 3 zu bestimmen, das nach seiner Aufgabe, Änderungshäufigkeit und Wirkungsweise als Bezugsgröße dem Diskontsatz am ehesten entspricht.
§ 2 Übergangsvorschrift für laufende Zinsforderungen
Soweit Zinsen für einen Zeitraum vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltend gemacht werden, bezeichnet eine Bezugnahme auf den Basiszinssatz den Diskontsatz der Deutschen Bundesbank in der in diesem Zeitraum maßgebenden Höhe.
§ 3 Andere Bezugsgrößen
(1) Wird in einem Gesetz auf den Zinssatz für Kassenkredite des Bundes Bezug genommen, tritt an dessen Stelle der um 1,5 Prozentpunkte erhöhte Basiszinssatz.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. |
den Lombardsatz als Bezugsgröße durch dasjenige Steuerungsmittel der Europäischen Zentralbank zu ersetzen, das dem Lombardsatz in seiner Funktion am ehesten entspricht und |
2. |
die Frankfurt Interbank Offered Rate für die Geldbeschaffung von ersten Adressen auf dem deutschen Markt (FIBOR) durch den Zinssatz zu ersetzen, der dieser in ihrer Funktion am ehesten entspricht. |
§ 4 Vertragskontinuität
1Die in diesem Gesetz geregelte Ersetzung von Zinssätzen begründet keinen Anspruch auf vorzeitige Kündigung, einseitige Aufhebung oder Abänderung von Verträgen und Abänderung von Vollstreckungstiteln. 2Das Recht der Parteien, den Vertrag einvernehmlich zu ändern oder aufzuheben, bleibt unberührt.
§ 5 Vorbehalt für landesrechtliche Regelungen
Für Rechtsverhältnisse, für die Landesrecht maßgeblich ist, können abweichende Regelungen getroffen werden.