Zentrale Vorschrift des AGG ist § 7 Abs. 1 AGG: Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden. Er wird ergänzt durch § 7 Abs. 2 AGG, nach dem Bestimmungen in "Vereinbarungen" (wie z. B. Arbeitsverträge, Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge) unwirksam sind sowie § 7 EntgTranspG für unzulässige Vergütungsunterschiede.

Das AGG verbietet Benachteiligungen nur aus den in § 1 AGG genannten Gründen. Nicht jede Benachteiligung ist deshalb ein Verstoß gegen das AGG, sondern nur dann, wenn sie wegen eines der in § 1 AGG genannten Gründe erfolgt. Das bedeutet aber keineswegs, dass andere Benachteiligungen nunmehr erlaubt sind. § 2 Abs. 3 AGG stellt klar, dass andere Regelungen zur Gleichbehandlung ihre Gültigkeit behalten.

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