Um die Mitarbeiter für den Datenschutz zu sensibilisieren, empfiehlt es sich, sie bereits bei der Einstellung auf die Einhaltung des Datengeheimnisses zu verpflichten, obwohl nach Art. 28 Abs. 3 lit. b DSGVO nur Auftragsverarbeiter ihre Mitarbeiter zur Vertraulichkeit verpflichten müssen.

Zu Einzelheiten siehe Kap. 4 Verpflichtung der Mitarbeiter auf das Datengeheimnis.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge