Zusammenfassung
Arbeitnehmer, die aus beruflichem Anlass einen doppelten Haushalt begründet haben, um nicht täglich von ihrem Beschäftigungsort zum Wohnort zurückkehren zu müssen, können ihre notwendigen Mehraufwendungen für Verpflegung, Unterkunft und Familienheimfahrten als Werbungskosten geltend machen. In gleicher Höhe können diese Mehraufwendungen auch vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden. Der Werbungskostenabzug sowie der steuerfreie Arbeitgeberersatz sind auch bei einer langjährigen doppelten Haushaltsführung für den gesamten Zeitraum der auswärtigen Beschäftigung zulässig. Zu beachten ist, dass Verpflegungsmehraufwendungen nach den für Reisekosten geltenden Regeln ausschließlich in Form von Pauschbeträgen für maximal 3 Monate berücksichtigt werden können. Außerdem sind die abzugsfähigen Kosten für die auswärtige Unterkunft im Inland auf einen monatlichen Höchstbetrag von 1.000 EUR begrenzt.
Lohnsteuer: Den steuerfreien Arbeitgeberersatz regelt § 3 Nr. 16 EStG; für den öffentlichen Dienst gilt § 3 Nr. 13 EStG. Beide Regelungen sind an den Umfang der abzugsfähigen Werbungskosten geknüpft. Der Werbungskostenabzug im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist in § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG geregelt. Wie die gesetzlichen Grundlagen auszulegen sind, beschreibt eine umfassende Verwaltungsanweisung s. BMF, Schreiben v. 25.11.2020, IV C 5 - S 2353/19/10011 :006, BStBl 2020 I S. 1228. Die Rechtsprechung sowie zur doppelten Haushaltsführung ergangene Verwaltungsanweisungen sind in R 9.11 LStR zusammengefasst. Die gesetzlichen Reisekostenbestimmungen gelten unabhängig davon, wann die doppelte Haushaltsführung begründet wurde.
Lohnsteuer
1 Anerkennungsvoraussetzungen
Die steuerliche Anerkennung eines doppelten Haushalts ist von folgenden 4 Voraussetzungen abhängig:
- berufliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung,
- Unterhalten eines eigenen Hausstands,
- Lebensmittelpunkt am Ort des eigenen Hausstands und
- zusätzliche Wohnung am auswärtigen Beschäftigungsort.
2 Berufliche Veranlassung
2.1 Vorliegen eines beruflichen Anlasses
Ein beruflicher Anlass für eine doppelte Haushaltsführung liegt regelmäßig vor, wenn ein Arbeitnehmer mit eigenem Hausstand an einem anderen Ort eine Beschäftigung aufnimmt und dort eine Zweitwohnung bezieht, weil er von seinem Arbeitgeber versetzt oder längerfristig abgeordnet wurde, den Arbeitgeber gewechselt oder erstmals ein Arbeitsverhältnis begründet hat.
Hinzukommen muss, dass der Arbeitnehmer wegen der weiten Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort nicht täglich nach Hause zurückkehren kann oder durch die Einrichtung des zweiten Haushalts am Beschäftigungsort erhebliche Fahrtkosten und Zeit eingespart werden.
Der berufliche Anlass ist auch in folgenden Fällen gegeben:
- Wegen der weiten Entfernung zwischen der ersten Tätigkeitsstätte und der Familienwohnung wird eine Unterkunft am Beschäftigungsort erst später gemietet, auch wenn dies Jahre nach Antritt der Auswärtstätigkeit geschieht.
- Trotz geringer Entfernung zwischen Familienwohnung und Beschäftigungsort hat der Arbeitnehmer in der Nähe des Beschäftigungsortes eine Wohnung, weil er aus gesundheitlichen Gründen tägliche Heimfahrten vermeiden muss.
- Der Arbeitnehmer muss z. B. wegen des Bereitschaftsdienstes in der Nähe des Beschäftigungsortes wohnen.
- Ein Ehepaar/eine Lebensgemeinschaft unterhält insgesamt 3 Wohnungen, weil die Ehe-/Lebenspartner jeweils außerhalb des Familienwohnortes an verschiedenen Orten beschäftigt sind und deshalb am jeweiligen Beschäftigungsort eine Zweitwohnung haben.
- Am früheren Beschäftigungsort wird nach einer Unterbrechung die doppelte Haushaltsführung wieder begründet. Dabei ist es unschädlich, wenn als Zweitwohnung das schon früher genutzte Wohneigentum gewählt wird.
2.2 Berufliche Veranlassung in Wegverlegungsfällen
2.2.1 Beibehalten der Wohnung aus beruflichen Gründen
Die doppelte Haushaltsführung gilt auch dann als beruflich veranlasst, wenn der Arbeitnehmer seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort weg verlegt und infolgedessen am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründet, um von dort aus seiner Beschäftigung weiter nachgehen zu können. Für die steuerliche Anerkennung ist nicht zu prüfen, ob der Arbeitnehmer die doppelte Haushaltsführung hätte vermeiden können, wenn er den Familienwohnsitz an den Arbeitsort verlegt hätte.
Der BFH hat seine langjährige Rechtsprechung geändert und in mehreren Urteilen die bisherige Ablehnung der doppelten Haushaltsführung in den Wegverlegungsfällen aufgegeben. Das allein entscheidende Kriterium liegt nach den Urteilsgründen darin, dass der zweite (doppelte) Haus...