Leitsatz

Die Partei eines Mietvertrags kann nicht durch einstweilige Verfügung ihren künftigen Besitzüberlassungsanspruch aus dem (Haupt-)Mietvertrag sichern.

(amtlicher Leitsatz des Gerichts)

 

Normenkette

BGB § 536; ZPO § 935

 

Kommentar

Die Parteien schlossen am 20.3.2008 einen "Vorvertrag zu einem späteren Mietvertrag" über ein Grundstück. Nachdem es in der Folgezeit zu Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt des abzuschließenden Mietvertrags kam, hat der Mietinteressent beantragt, dem Eigentümer zu untersagen, das Grundstück einem Dritten zur Nutzung zu unterlassen.

Das Gericht stellt klar, dass der Besitzüberlassungsanspruch nicht durch einstweilige Verfügung gesichert werden kann. Dies gilt selbst im Falle der sog. "Doppelvermietung". Wird ein Mietobjekt zweimal vermietet, so sind beide Mietverträge gültig. Dem Vermieter steht es frei, gegenüber welchem der Mieter er erfüllt und wem er Schadensersatz leistet. In diese Entscheidung darf das Gericht nicht eingreifen. Die genannten Grundsätze gelten erst recht, wenn die Parteien noch keinen Mietvertrag, sondern – wie hier – nur einen Vorvertrag abgeschlossen haben.

 

Link zur Entscheidung

OLG Celle, Beschluss vom 29.09.2008, 2 W 199/08, OLGR Celle 2008, 888

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