§ 1

Diese Verordnung gilt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Feststellung der in § 2 genannten Leistungen, soweit die Ansprüche in der Zeit vom 1. Juli 2011 an bestehen.

§ 2

1Das anzurechnende Einkommen zur Feststellung der Ausgleichsrenten, der Ehegatten- und Kinderzuschläge sowie der Elternrenten (§ 33 Absatz 1, § 41 Absatz 3, § 47 Absatz 2, § 33a Absatz 1 Satz 3, § 33b Absatz 5 Satz 3 und § 51 Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes) ergibt sich aus der dieser Verordnung als Anlage beigegebenen Tabelle. 2In der Tabelle sind auch die nach Anrechnung des Einkommens zustehenden Beträge an Ausgleichsrente und Elternrente angegeben, die zustehende Elternrente jedoch nur insoweit, als kein Anspruch auf Erhöhungsbeträge nach § 51 Absatz 2 oder 3 des Bundesversorgungsgesetzes besteht. 3Besteht Anspruch auf mindestens einen Erhöhungsbetrag, so ist die zustehende Elternrente, ausgehend vom Gesamtbetrag der vollen Elternrente einschließlich des Erhöhungsbetrages, durch Abziehen des in der Tabelle angegebenen anzurechnenden Einkommens zu ermitteln.

§ 3

 

(1) Das Bruttoeinkommen ist vor Anwendung der Tabelle auf volle Euro nach unten abzurunden.

 

(2) Treffen Einkünfte aus beiden Einkommensgruppen im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a des Bundesversorgungsgesetzes zusammen, so ist die Stufenzahl getrennt für jede Einkommensgruppe zu ermitteln; die Zusammenzählung beider Werte ergibt vorbehaltlich der Vorschrift des § 41 Absatz 3 Satz 3 und des § 51 Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes die für die Feststellung maßgebende Stufenzahl.

§ 4

 

(1) Zur Feststellung des Ehegattenzuschlags oder von Kinderzuschlägen ist von der Stufenzahl, die für das tatsächliche Bruttoeinkommen angegeben ist, die Stufenzahl, von der an die entsprechende Ausgleichsrente nicht mehr zusteht, abzuziehen; das Ergebnis ist die zur Feststellung maßgebende Stufenzahl.

 

(2) Trifft ein Ehegattenzuschlag mit mindestens einem Kinderzuschlag zusammen, so ist zur Feststellung des Kinderzuschlags von dem nach Absatz 1 ermittelten anzurechnenden Einkommen ein Betrag in Höhe des Ehegattenzuschlags abzuziehen; das Ergebnis ist das anzurechnende Einkommen im Sinne des § 33b Absatz 5 Satz 3 des Bundesversorgungsgesetzes.

§ 5

Soweit die Tabelle in einzelnen Versorgungsfällen nicht ausreicht, sind die Werte für jede weitere Stufenzahl wie folgt zu ermitteln:

 

1.

Zur Ermittlung des Bruttoeinkommens, bis zu dem die zu bildenden Stufen reichen, ist ausgehend von den Werten der Stufe 200 für Beschädigte bei Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit ein Betrag in Höhe von 9,475 Euro und bei den übrigen Einkünften ein Betrag in Höhe von 6,030 Euro je Stufe hinzuzuzählen und das Ergebnis jeweils auf volle Euro nach unten abzurunden.

 

2.

Zur Ermittlung des jeder Stufe zugeordneten Betrages des anzurechnenden Einkommens ist ausgehend von dem Wert bei Stufe 200 für Beschädigte je Stufe ein Betrag in Höhe von 3,260 Euro hinzuzuzählen und das Ergebnis jeweils auf volle Euro nach unten abzurunden.

§ 6

1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2011 in Kraft. 2Gleichzeitig treten die Zweiundvierzigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2026) und die Dreiundzwanzigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2036) außer Kraft.

Anlage (zu § 2) Tabelle über das anzurechnende Einkommen und die zustehende Ausgleichs- und Elternrente für die Zeit ab 1. Juli 2011

Einkünfte (brutto) Stufenzahl Anzurechnendes Einkommen Ausgleichsrenten Stufenzahl Anzurechnendes Einkommen Ausgleichsrenten Witwen Elternrenten
aus gegenw. Erwerbstätigkeit übrige Einkünfte Beschädigte mit einer GdS von Vollwaisen Halbwaisen Elternpaare Elternteile
100 90 80 oder 70 60 oder 50
bis zu Euro bis zu Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
322 120 0 0 652 582 484 400 269 194 0 0 433 530 370
331 126 0 0 652 582 484 400 269 194 1 3 430 527 367
340 132 0 0 652 582 484 400 269 194 2 6 427 524 364
350 138 0 0 652 582 484 400 269 194 3 9 424 521 361
359 144 0 0 652 582 484 400 269 194 4 13 420 517 357
369 150 0 0 652 582 484 400 269 194 5 16 417 514 354
378 156 0 0 652 582 484 400 269 194 6 19 414 511 351
388 162 0 0 652 582 484 400 269 194 7 22 411 508 348
397 168 0 0 652 582 484 400 269 194 8 26 407 504 344
407 174 0 0 652 582 484 400 269 194 9 29 404 501 341
416 181 0 0 652 582 484 400 269 194 10 32 401 498 338
425 187 1 3 649 579 481 397 266 191 11 35 398 495 335
434 193 2 6 646 576 478 394 263 188 12 38 395 492 332
444 199 3 9 643 573 475 391 260 185 13 41 392 489 329
453 205 4 13 639 569 471 387 256 181 14 45 388 485 325
463 211 5 16 636 566 468 384 253 178 15 48 385 482 322
472 217 6 19 633 563 465 381 250 175 16 51 382 479 319
482 223 7 22 630 560 462 378 247 172 17 54 379 476 316
491 229 8 26 626 556 458 374 243 168 18 58 375 472 312
501 235 9 29 623 553 455 371 240 165 19 61 372 469 309
510 241 10 32 620 550 452 368 237 162 20 64 369 466 306
520 247 11 35 617 547 449 365 234 159 21 67 366 463 303
529 253 12 39 613 543 445 361 230 155 22 7...

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