3.1 Baukostenzuschuss
Ist der Nutzende nicht Eigentümer des Grundstücks, stehen für beruflich genutzte Räume Abschreibungen nur zu, wenn er einen Baukostenzuschuss geleistet hat. Er muss also einen Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten aus eigenen Mitteln getragen haben. Der Große Senat des BFH hat es für unzulässig erklärt, nach dem Vorschlag des VI. Senats im Interesse des gewünschten Ergebnisses eine Kostenbeteiligung des nutzenden Ehegatten zu unterstellen.
Als Kostenbeteiligung genügt es, wenn der nutzende Ehegatte Mitschuldner (oder Alleinschuldner) der Kredite ist und einen Teil der Rückzahlung aufbringt. Ungeklärt ist jedoch weiterhin, ob es ausreicht, wenn er Tilgungen für einen Bau- oder Anschaffungskredit leistet, den der Eigentümer-Ehegatte allein als Darlehensschuldner aufgenommen hat.
Offen ist ebenfalls, ob ein Zuschuss des Nichteigentümers angenommen werden kann, wenn das Gebäude über ein gemeinsames Konto der Ehegatten finanziert wird. Hier geht der Große Senat des BFH eher formal juristisch vom im Zivilrecht geltenden Grundsatz aus, dass entsprechende Zahlungen zugunsten des Eigentümers geleistet werden. Zumindest kann die Höhe eines evtl. Zuschusses nicht eindeutig belegt werden.
Der Große Senat des BFH neigt in diesem Bereich teilweise zu einer strengen Auffassung. Dies macht ein Sonderfall deutlich. Die Ehegatten hatten gleichzeitig 2 Eigentumswohnungen erworben und gemeinsam finanziert. Unter Hinweis auf die zivilrechtliche Beurteilung der Zahlungen über das gemeinsame Konto, nach der sämtliche Zahlungen dem jeweiligen Eigentümer zuzurechnen sind, hat der BFH keinen Baukostenzuschuss der Ehefrau angenommen, obwohl sie in der Wohnung ihres Ehemanns einen Raum als Arbeitszimmer nutzte. Insoweit gingen die Gebäudeabschreibungen verloren.
Die vollen Abschreibungen für den genutzten Gebäudeteil kann der Nichteigentümer nur beanspruchen, wenn die von ihm gezahlten Beträge die anteiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten der beruflich genutzten Räume abdecken. Ungeklärt ist, ob er nur die anteiligen Kosten des Gebäudes tragen muss oder auch die des Grund und Bodens und ggf. der Außenanlagen. Liegt sein Kostenbeitrag unter den anteiligen Kosten der beruflich genutzten Räume, steht ihm die Gebäude-AfA vermutlich nur anteilig zu, und zwar nach dem Verhältnis der aufgewendeten Beträge zu den anteiligen Kosten der Räume.
Wie bei einem Bau auf dem Grundstück des Ehegatten dürften nur die Abschreibungen wie für Gebäude des Privatvermögens zulässig sein, nicht jedoch erhöhte Abschreibungen für Wirtschaftsgebäude gem. § 7 Abs. 4 Nr. 1 EStG. Bei dem aktivierten Baukostenzuschuss handelt es sich wie bei einem Bau auf fremdem Grundstück nicht um ein Wirtschaftsgut, sondern um einen sog. Aufwandsverteilungsposten, in dem sich keine stillen Reserven bilden können.
Ungeklärt ist die steuerliche Behandlung, wenn der Nichteigentümer die anteiligen Kosten der beruflich benutzten Räume nicht sofort in voller Höhe aufbringt, sondern erst in den nächsten Jahren einen entsprechenden Teil der Tilgungen übernehmen will.
3.2 Gebäude auf fremdem Grund und Boden
3.2.1 Rechtsentwicklung und aktuelle Entscheidungen
Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden hat der BFH früher eine Aktivierung des anteiligen Grundstücks unter dem Gesichtspunkt eines Nutzungsrechts und im Anschluss darandie Versteuerung der anteiligen stillen Reserven des Grundstücks verlangt. Später hat der VIII. Senat die fragliche Aktivierung nur noch als ein rechtstechnisches Instrument bezeichnet. Die zitierte Rechtsprechung war in allen Varianten angreifbar, z. T. weil sie von zweifelhaften zivilrechtlichen Voraussetzungen ausging (Bestehen eines Aufwendungsersatzanspruchs i. H. d. Verkehrswerts des Grundstücks) und wegen der angedeuteten Ausnahmen.
Inzwischen vertreten der BFH und das BMF eine deutlich großzügigere Linie. Dass ein Ehegatte die für den anderen übernommenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten in seiner Bilanz ausweist, setzt weder ein eindeutiges Rechtsverhältnis hinsichtlich der gewonnen Nutzungsmöglichkeiten noch Ersatzansprüche gegen den Eigentümer des Grundstücks voraus. Die Aktivierung ist auch in den Fällen einer schenkweisen Zuwendung oder einer Entgeltvereinbarung nicht ausgeschlossen. Der IV. und der X. Senat haben zudem entschieden, dass nach Beendigung der betrieblichen Nutzung der so finanzierten Räume die rechnerischen stillen Reserven, die bei einer Eigentümerstellung des Betriebsinhabers entstehen würden, nicht besteuert werden können. Der seit langem zugelassene Bilanzposten der übernommenen Herstellungskosten wird jetzt als "Aufwandsverteilungsposten" angesehen. Dafür sollen nur Abschreibungen zugelassen werden , die das Gesetz auch für Gebäude des Privatvermögens vorsieht. Ausgeschlossen sind danach Abschreibungen, die das Gesetz nur bei Zugehörigkeit des Gebäudes zum Betriebsvermögen zulässt. Die Finanzverwaltung hat sich dieser Auffassung...