Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren für die Wahl und die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu erlassen, insbesondere über
1. |
die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer; |
2. |
die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen gegen sie; |
3. |
die Wahlvorschläge und die Frist für ihre Einreichung; |
4. |
das Wahlausschreiben und die Frist für seine Bekanntmachung; |
5. |
die Teilnahme von Arbeitnehmern eines in § 3 Abs. 3 bezeichneten Betriebs an der Wahl; |
6. |
die Stimmabgabe; |
7. |
die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung; |
8. |
die Anfechtung der Wahl; |
9. |
die Aufbewahrung der Wahlakten. |
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