Ausgangssituation
Dieser Vertrag kann lediglich für duale Studenten verwendet werden, welche ein praxisintegriertes duales Studium absolvieren.
Ein Partnerunternehmen einer Hochschule will mit einem Studenten, der einen praxisintegrierten dualen Studiengang belegt hat, einen Vertrag über die Durchführung der von der Studienordnung vorgegebenen betrieblichen Praxisphasen schließen. Im Unterschied zu ausbildungsintegrierten, berufsintegrierten und berufsbegleitenden dualen Studiengängen wird bei einem praxisintegrierten dualen Studiengang weder ein Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) noch ein Arbeitsverhältnis begründet. Die Durchführung des Vertrags zwischen Student und Unternehmen bzw. Ausbildungsbetrieb muss gewährleisten, dass die in der Studienordnung vorgegebenen Ausbildungsinhalte vermittelt werden. Dies kann mit oder ohne Vergütung erfolgen. Nicht geeignet ist dieses Vertragsmuster dagegen für folgende Situationen:
- Es soll ein Auszubildender zum Erlernen einer anerkannten Berufsausbildung nach dem BBiG eingestellt werden.
- Es soll ein Praktikant, Volontär oder ein Diplomand eingestellt werden.
- Ein Student will in den Semesterferien arbeiten. In diesem Fall ist er als Werkstudent Arbeitnehmer und wird in der Regel befristet eingestellt, sei es mit Sachgrund oder ohne Sachgrund.
Rechtlicher Hintergrund
Duale Studiengänge zeichnen sich durch den Wechsel zwischen Theorie und Praxis aus. Sie verzahnen ein Studium an einer Universität, Fachhochschule, Verwaltungs- oder Wirtschaftsakademie mit einer praktischen Ausbildung in einem Unternehmen aus der Wirtschaft oder dem öffentlichen Dienst.
Während zwischen der dualen Hochschule und dem Partnerunternehmen in der Regel ein Kooperationsvertrag auf Grundlage des Hochschulgesetzes des jeweiligen Bundeslandes besteht, schließt der Student/Auszubildende mit dem Unternehmen (Ausbildungsstätte) einen Vertrag ab, der gewährleisten muss, dass die in der Studienordnung vorgegebenen Ausbildungsinhalte vermittelt werden.
Nach diesen Vorgaben durchläuft der/die Studierende im Wechsel zu den Vorlesungen an der Hochschule verschiedene Abteilungen des Kooperationsunternehmens. In der Regel zahlt das Unternehmen dem/der Studenten/in über die gesamte Dauer der dualen Ausbildung eine Art Ausbildungsvergütung und übernimmt die Studiengebühren.
Bei den dualen Studiengängen werden vier verschiedene Arten unterschieden:
- ausbildungsintegrierte duale Studiengänge ("Ausbildung plus Studium")
- praxisintegrierte duale Studiengänge ("Studium plus Praxis")
- berufsintegrierte duale Studiengänge ("Weiterbildungsstudium mit dem Betrieb")
- berufsbegleitende duale Studiengänge ("Weiterbildungsstudium neben voller Berufstätigkeit mit dem Betrieb")
In arbeitsrechtlicher Hinsicht liegt je nach Art des dualen Studiums ein Ausbildungsverhältnis, ein Arbeitsverhältnis oder ein sonstiges Vertragsverhältnis (Studien- und Ausbildungsvertrag) zwischen Student und Unternehmen zu Grunde. Dies ist insbesondere in Bezug auf den allgemeinen Mindestlohn relevant, da dieser für Auszubildende nicht gilt. Mit der Reform des BBiG zum 1.1.2020 gibt es jedoch erstmals eine Mindestvergütung für alle Auszubildenden. Die Höhe der Mindestvergütung ist in § 17 Abs. 2 BBiG festgelegt. Wenn allerdings ein Arbeitsverhältnis vorliegt, ist der allgemeine Mindestlohn für den Arbeitgeber bindend. Hier sollte auf die exakte Wortwahl geachtet werden. Gerade bei praxisintegrierten Studiengängen ist die Definition des Beschäftigungsverhältnisses entscheidend dafür, welcher Mindestlohn zu zahlen ist, da auch Praktikanten und Praktikantinnen mit wenigen Ausnahmen als Arbeitnehmer gelten. Wenn aber das Praktikum im Betrieb auf Grund einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer gesetzlich geregelten Ausbildung verpflichtend ist, sieht das Mindestlohngesetz eine Ausnahme vor. Da dies im dualen Studium der Fall ist, sollte im Vertrag entsprechend angemerkt werden, dass die Praxisphasen zur Ausbildung der Studierenden beitragen und somit das Unternehmen als Kooperationspartner der Hochschule lediglich einen 2. Lernort darstellt.
Dieses Vertragsmuster bezieht sich auf ein praxisintegriertes duales Studium, bei dem weder eine anerkannte Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) erworben noch ein Arbeitsverhältnis begründet wird. Das Berufsbildungsgesetz ist auch auf die betrieblichen Lernphasen im Rahmen eines praxisintegrierten dualen Studiums nicht anwendbar (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 1 BBiG). Inhaltlich muss der Studien- und Ausbildungsvertrag die Vermittlung der von der Studienordnung vorgegebenen Ausbildungsinhalte gewährleisten. Die Abschlussbezeichnung richtet sich nach dem Studiengang, z. B. Bachelor of Arts (B.A.) oder Bachelor of Science (B.Sc.). Im Übrigen kann der Studien- und Ausbildungsvertrag im Rahmen der allgemeinen zivilrechtlichen Vorgaben inhaltlich frei gestaltet werden.
Seit dem 1.1.2012 ist die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung für alle Arten der dualen Studiengänge ...