Leitsatz

Wird durch individuelle Vereinbarungen der Vertragsparteien in den Geltungsbereich der VOB/B eingegriffen, sind diese nicht mehr "als Ganzes" vereinbart.

 

Fakten:

Der Bauherr begehrt vorliegend Schadensersatz wegen verschiedener Baumängel, der Bauträger erhebt hiergegen die Einrede der Verjährung. Im Bauvertrag hieß es unter anderem: "Wesentliche Bestandteile dieses Vertrages sind die VOB/B in der jeweils geltenden Fassung." Daneben sah der Vertrag zahlreiche Sondervereinbarungen vor, die die Bestimmungen der VOB/B abänderten. Zu klären war nun, ob im Hinblick auf den geltend gemachten Schadensersatzanspruch die zweijährige Frist nach VOB/B zu beachten war. Der BGH kam jedoch zu der Überzeugung, dass aufgrund der Tatsache, dass die Vertragsparteien außer der VOB/B weitere vom Bauträger gestellte Vertragsbedingungen vereinbart hatten, die Rechtslage erheblich abgeändert wurde, die bei vollständiger Geltung der VOB/B bestehen würde. Daher wurde so stark in den Kernbereich der VOB/B eingegriffen, dass diese nicht mehr "als Ganzes" vereinbart waren. Weitere Konsequenz: § 13 Nr. 4 VOB/B hält hinsichtlich der zweijährigen Verjährungsfrist der isolierten Inhaltskontrolle nach den Bestimmungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht stand. Da die vom Bauherrn behaupteten Mängel ein Bauwerk betrafen, war also nicht die zweijährige Verjährungsfrist nach der VOB/B maßgeblich, sondern die fünfjährige Verjährungsfrist nach den werkvertraglichen Bestimmungen des BGB.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 28.11.2002, VII ZR 4/00

Fazit:

Ob die den Kernbereich der VOB/B verändernden Vertragsbedingungen ihrerseits wirksam sind oder gegen die Bestimmungen über AGB verstoßen, ist insoweit unerheblich.

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