Leitsatz
Nach Durchführung der Ehescheidung und des Versorgungsausgleich hat die Ehefrau sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des FamG zur Folgesache Versorgungsausgleich eingelegt und mit ihrem Rechtsmittel eine Korrektur zu ihren Gunsten erstrebt. Zur Begründung führte sie an, die Entscheidung leide bereits an formalen Mängeln. Das Urteil sei hinsichtlich des Versorgungsausgleichs nicht mit hinreichenden Gründen versehen. Die dem Urteil beigefügten Anlagen zur Berechnung der beiderseitigen betrieblichen Anwartschaften sei nicht Bestandteil der Entscheidung, da sie nicht durch die Unterschrift des erkennenden Richters gedeckt sei. Im Übrigen habe das FamG den Ehezeitanteil ihrer betrieblichen Altersversorgung unzutreffend zu hoch bewertet.
Das Rechtsmittel blieb in der Sache ohne Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG kam zu dem Ergebnis, dass bei zutreffender Berechnung sich ein etwas geringerer hälftiger Wertunterschied der beiderseitigen Versorgungsanwartschaften ergebe als vom FamG errechnet und damit ein etwas geringerer Ausgleichsanspruch der Antragstellerin. Eine Abänderung zu ihren Lasten komme wegen des Verbots der Schlechterstellung des Beschwerdeführers jedoch nicht in Betracht.
Anders als von der Beschwerdeführerin angeführt leide das Urteil nicht an formalen Mängeln.
Die Bezugnahme auf die dem Urteil beigefügten Anlagen zur Berechnung der betrieblichen Altersversorgungen der Parteien in den Urteilsgründen sei nicht zu beanstanden. Die Anlagen seien mit der Urschrift des Urteils fest verbunden, fortlaufend als Urteilsseiten 7 und 8 bezeichnet und zudem jeweils mit dem Aktenzeichen versehen. Durch Bezugnahme auf die Anlagen in der Begründung des Urteils seien die Berechnungen auch von der Unterschrift des erkennenden Richters gedeckt.
Das OLG sah auch keine Veranlassung, das Verfahren über den Versorgungsausgleich generell auszusetzen, soweit darin Anwartschaften aus Leistungen aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes einzubeziehen seien, die ein am 1.1.2002 noch nicht 55 Jahre alter Versicherter in der Zeit vor dem 1.1.2002 erworben habe.
Zwar seien die in der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder vom 22.11.2002 für die sog. rentenfernen Versicherten geltenden Übergangs- bzw. Besitzstandsregelungen unwirksam mit der Folge, dass die in den Versorgungsausgleich mit einzubeziehenden Startgutschriften den Wert der bis zum Umstellungsstichtag der Zusatzversorgungen erdienten Anwartschaften nicht verbindlich festlegen könnten (BGH, Urt. v. 14.11.2007 - IV ZR 74/06 - zitiert nach juris).
In der Übergangszeit bis zu der in absehbarer Zeit zu erwartenden Neuregelung für die Ermittlungen der vor der Tarifumstellung erworbenen Anwartschaften rentenferner Versicherter durch die Tarifvertragsparteien hielt es das OLG gleichwohl für gerechtfertigt, die nach der Satzung vorgesehene Übergangsregelung weiterhin anzuwenden. Dies gelte jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, wenn nicht mit einem zeitnahen Eintritt des Versicherungsfalls zu rechnen sei.
Dauerhafte Nachteile größeren Ausmaßes seien bei diesem Vorgehen nicht zu besorgen.
Link zur Entscheidung
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25.02.2008, 2 UF 166/07