5.2.1 Zahlungen gem. § 10 Abs. 2 Satz 1 an den Arbeitnehmer
(1) Zahlung an den Arbeitnehmer
Leistungen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 an den Arbeitnehmer werden - sobald der Arbeitsplatz wiederbesetzt wurde - unabhängig von der Dauer der Wiederbesetzung erbracht (DA 10.2.1 Abs. 5). Im Blockmodell kann daher bei Erfüllung der Fördervoraussetzungen (Wiederbesetzung) die Auszahlung des Aufstockungsbetrages zum Arbeitsentgelt ggf. auch in Form einer Einmalzahlung erfolgen.
Aufstockung zum Arbeitsentgelt
Die Zahlbarmachung des Aufstockungsbetrages zum Arbeitsentgelt nach § 3 Abs. 1 Buchst. a direkt an den Arbeitnehmer erfolgt über coLeiPC-AtG (Vorbereitung) und COLIBRI mit einer Sonderzahlung ohne Verrechnung. Sonderzahlungen ohne Verrechnung sind aufrufbar über den Menüpunkt "Verzweigung/Sonderzahlungen" im COLIBRI-Bearbeitungssystem. In der Maske "Sonderzahlung hinzufügen" ist die Auswahl "ohne Verrechnung" und "Leistung" zu markieren. Als Leistungsart ist "Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz" auszuwählen.
Durch diese COLIBRI-Anweisung wird der Aufstockungsbetrag an das IT-Verfahren DelFi und von diesem als sogenannte Progressionsleistung (§ 32b EStG) an die Finanzverwaltung gemeldet. Voraussetzung hierfür ist die Eintragung der Steuer-Identifikationsnummer des Arbeitnehmers in zPDV.
(2) zusätzliche Beiträge zur RV
Zur Berechnung und Abrechnung der RV-Beiträge sind - sowohl für Fälle des Blockmodells als auch bei kontinuierlicher Altersteilzeitarbeit - im Einzelfall die maßgeblichen RV-Entgelte in COLIBRI mit einer RV-Anweisung anzuweisen. RV-Anweisungen sind aufrufbar über den Menüpunkt "Verzweigung/RV-Anweisung" im COLIBRI-Bearbeitungssystem. In der Maske "RV-Anweisung hinzufügen" ist die Auswahl "Leistungsbezug" zu markieren. Damit die RV-Beiträge ermittelt und abgeführt und die Meldungen an die Rentenversicherungsträger erstellt werden, ist die Auswahl "RV-Meldung" und "Beitragsabrechnung" zu markieren und als Leistungsart "Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz" auszuwählen. In das Feld "RV-Entgelt" ist die für den Zeitraum rechnerisch ermittelte zusätzliche beitragspflichtige Einnahme (= RV-Entgelt) einzutragen. Zur Auswahl Leistungsnachweis siehe Absatz 4.
Bei Berichtigungen von bereits gemeldeten Daten sind die gemeldeten Daten zunächst über die Auswahl "RV-Zeitraum stornieren" zu stornieren. Danach ist der berichtigte Zeitraum über die Auswahl "neuer RV-Zeitraum" erneut anzuweisen.
(3) Die Leistungen gem. § 4 AtG an den Arbeitgeber können im Blockmodell bereits zu Beginn der Förderung um den Leistungsbetrag, der dem Förderzeitraum nach § 10 Abs. 2 entspricht, gemindert werden (Zahlung einer "1. Rate" und Verschiebung des Zeitraums für die "erste Zahlung").
(4) Bescheinigung für das Finanzamt
In den Fällen, in denen die BA die Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt direkt an den Arbeitnehmer auszahlt - der Arbeitgeber also nicht nach § 10 Abs. 2 Satz 2 vorgeleistet hat – ist in der Maske "RV-Anweisung hinzufügen" zusätzlich (s. auch DA 5.2.1 Abs. 2) auch die Auswahl "Leistungsnachweis" zu markieren, damit maschinell ein Leistungsnachweis erstellt wird. Damit der Leistungsnachweis neben dem RV-Entgelt auch den gezahlten Aufstockungsbetrag zum Arbeitsentgelt enthält, ist in das Feld "Leistungsbetrag" der gezahlte Aufstockungsbetrag einzutragen. Der Leistungsnachweis dient in diesen Fällen auch als Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt. Die Ausfertigung einer manuellen Bescheinigung für das Finanzamt (Vordruck AtG 503) ist somit bei Arbeitnehmern, die der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, entbehrlich.
5.2.2 Aufstockungsbeitrag für Arbeitnehmer, die von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind
RV-befreite Arbeitnehmer
Für Arbeitnehmer, die i. S. von § 4 Abs. 2 von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreit sind und den Aufstockungsbetrag zum Arbeitsentgelt unmittelbar von der BA erhalten (vgl. DA 5.2.1), ist eine manuelle Bescheinigung mit Vordruck AtG 503 zu erstellen.
Die Beitragserstattungsleistungen an den Arbeitnehmer erfolgen über coLeiPC-AtG (Vorbereitung) und COLIBRI mit einer Sonderzahlung ohne Verrechnung. In der Maske "Sonderzahlung hinzufügen" ist die Auswahl "RV" zu markieren. Als Leistungsart ist "Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz" auszuwählen.
5.2.3 Anwendung der Verfahren zPDV und COLIBRI
(1) Die Zahlbarmachung des Aufstockungsbetrages zum Arbeitsentgelt sowie der zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 wird in der PC-Anwendung coLeiPC-AtG initiiert. Für die weitere Verarbeitung muss COLIBRI aufgerufen werden.
(2) zPDV
Zunächst ist mit der Premiumsuche in der Anwendung zPDV nach dem Kunden zu suchen. In der Regel dürfte der identische Kunde nicht gefunden werden. Ist das der Fall, sind die Personendaten in zPDV neu anzulegen. Dabei erfolgt automatisch die Vergabe der Kundennummer im Format: AA-Nr. (aus der Anschrift des Kunden) /Buchstabe/6 Ziffern.
Auszug aus zPDV-Tipp:
Wussten Sie schon dass die K...