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DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3, Artikel 29 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/262 ist für verbrauchsteuerpflichtige Waren, die in einem Verfahren der Steueraussetzung zwischen Mitgliedstaaten befördert werden und von der Verbrauchsteuer befreit sind, eine Freistellungsbescheinigung mitzuführen. Das Formular für die Bescheinigung sollte festgelegt werden.
(2) Gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2020/262 können die Mitgliedstaaten die Freistellungsbescheinigung auch für andere Bereiche der indirekten Besteuerung verwenden. Um für eine einheitliche Kommunikation zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten vor der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die von der Verbrauchsteuer befreit sind, aus dem Gebiet eines Mitgliedstaats in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu sorgen, sollten Vorschriften für die Mitteilung über die Verwendung der Freistellungsbescheinigung für andere Bereiche der indirekten Besteuerung festgelegt werden.
(3) Da die Verordnung (EG) Nr. 31/96 der Kommission Vorschriften für die Bescheinigung über die Befreiung von der Verbrauchsteuer enthält, sollte sie ersetzt werden.
(4) Gemäß der Richtlinie (EU) 2020/262 ist für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Verfahren der Steueraussetzung ein elektronisches Verwaltungsdokument erforderlich, das über das im Beschluss (EU) 2020/263 des Europäischen Parlaments und des Rates genannte EDV-gestützte System ausgetauscht wird. Nach dieser Richtlinie ist auch die Verwendung von Ausfalldokumenten vorgeschrieben, wenn das EDV-gestützte System im Abgangsmitgliedstaat nicht verfügbar ist. Es sollten Vorschriften und Verfahren für den Austausch der elektronischen Verwaltungsdokumente über das EDV-gestützte System im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Verfahren der Steueraussetzung und den Austausch der Ausfalldokumente festgelegt werden.
(5) Gemäß der Richtlinie (EU) 2020/262 ist für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die im Gebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden und zur Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht werden, ein vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument erforderlich, das über das im Beschluss (EU) 2020/263 genannte EDV-gestützte System ausgetauscht wird. Nach dieser Richtlinie ist auch die Verwendung von Ausfalldokumenten vorgeschrieben, wenn das EDV-gestützte System im Abgangsmitgliedstaat nicht verfügbar ist. Es sollten Vorschriften und Verfahren für den Austausch der vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokumente über das EDV-gestützte System im Zusammenhang mit der Beförderung von Waren, die zur Lieferung zu gewerblichen Zwecken bestimmt sind, und den Austausch der Ausfalldokumente festgelegt werden.
(6) Die Mitgliedstaaten müssen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um den Artikeln 12, 20 bis 22 und 36 bis 37 der Richtlinie (EU) 2020/262 nachzukommen, ab dem 13. Februar 2023 anwenden. Da mit dieser Verordnung die Richtlinie (EU) 2020/262 umgesetzt wird, sollte sie auch ab diesem Datum gelten.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verbrauchsteuerausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Art. 1 Freistellungsbescheinigung
(1) Das für die in Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/262 genannte Freistellungsbescheinigung zu verwendende Formular (im Folgenden "Freistellungsbescheinigung") ist im Anhang dieser Verordnung festgelegt.
(2) Wenn die Mitgliedstaaten die Freistellungsbescheinigung für die Zwecke des Artikels 12 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2020/262 verwenden, teilen sie dies der Kommission mit und übermitteln ihr die erforderlichen Informationen.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche nationalen Behörden für die Anbringung des Dienststempels auf der Freistellungsbescheinigung zuständig sind.
(4) Die Mitgliedstaaten, die gemäß Nummer 14 der Erläuterungen zum Anhang darauf verzichten, vom Empfänger eine mit einem Dienststempel versehene Bescheinigung zu fordern, teilen dies der Kommission mit.
(5) Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten die gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 erhaltenen Informationen spätestens einen Monat nach ihrem Eingang mit.
Art. 2 Formalitäten vor Beginn der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung
Versender, die verbrauchsteue...