§ 53 Zu § 62 Absatz 2 des Gesetzes
§ 53 [bis 31.12.1992]
[1]
§ 53 Versicherungstechnische Rücklagen
(1) 1Versicherungstechnische Rücklagen sind insoweit abzugsfähig, als es sich bei diesen Rücklagen um echte Schuldposten oder um Posten handelt, die der Rechnungsabgrenzung dienen. 2Hierbei dürfen die Rücklagen den Betrag nicht übersteigen, der zur Sicherstellung der Verpflichtungen aus den am Bewertungsstichtag bestehenden Versicherungsverträgen erforderlich ist.
(2) Für die Abzugsfähigkeit der Rücklagen zum Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfs sind insbesondere die folgenden Voraussetzungen erforderlich:
1. |
Es muß nach den Erfahrungen in dem betreffenden Versicherungszweig mit erheblichen Schwankungen des Jahresbedarfs zu rechnen sein. |
(3) Der Reichsminister der Finanzen kann im Benehmen mit dem Reichswirtschaftsminister Richtsätze über die steuerlich anzuerkennenden versicherungstechnischen Rücklagen aufstellen.
(4) Die Rücklagen für Beitragsrückerstattungen und beim Lebensversicherungsgeschäft auch die Gewinnreserven der mit Gewinnanteil Versicherten (Überschußrücklagen) sind nur mit 90 vom Hundert ihres Werts abzugsfähig.
§ 73 Zu § 67 Nr. 6 und § 14 Abs. 4 des Gesetzes
§ 73 [bis 31.12.1996]
[1]
§ 73 Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebensversicherungen
(1) 1Für die Berechnung des Werts noch nicht fälliger Ansprüche aus Lebens-, Kapital- und Rentenversicherungen gelten die folgenden Bestimmungen:
2Die Bestimmungen zu a bis c gelten ohne Rücksicht darauf, ob es sich um laufende Prämien oder um Einmalprämien handelt. 3Die Bestimmungen gelten entsprechend für die Bewertung von Ansprüchen aus Kapitalversicherungen mit zwei Dritteln der eingezahlten Kapitalbeiträge. 4Die neben den Prämien oder Kapitalbeiträgen gezahlte Versicherungsteuer, ist bei der Bewertung der Ansprüche außer Betracht zu lassen.
2. |
Bei Ansatz mit dem Rückkaufswert ( § 14 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes[4] ):
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soweit sie im Rückkaufswert berücksichtigt sind, nicht besonders anzusetzen, soweit sie im Rückkaufswert nicht berücksichtigt sind, als Kapitalforderungen im Sinn des § 67 Ziffer 1 des Gesetzes, die bis zum Eintritt des Versicherungsfalls befristet sind, anzusetzen.
(2) 1Hat der Steuerpflichtige bei dem Versicherungsunternehmen ein Darlehen (Policedarlehen) aufgenommen oder von dem Unternehmen eine Vorauszahlung erhalten, so gelten die Zinsen (Zusatzbeiträge) für das Policedarlehen oder die Vorauszahlung nicht als Prämien und sind daher bei der Berechnung des Werts nach Absatz 1 Ziffer 1 außer Betracht zu lassen. 2Das Policedarlehen oder die Vorauszahlung selbst ist vom Rückkaufswert (Absatz 1 Ziffer 2) nicht abzusetzen; das Darlehen oder die Vorauszahlung ist bei der Ermittlung des Vermögens als Schuld abzuziehen.
§ 87 Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 87 [bis 31.12.1996]
[1]
§ 87 Geltungsbereich der Durchführungsverordnung
Soweit die Bestimmungen dieser Verordnung den Ersten Teil des Gesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften) betreffen, gelten sie, wie der Erste Teil des Gesetzes selbst, für die Steuern des Reichs, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts, soweit sich nicht aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt.
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