Zusammenfassung
Der Digital Services Act verpflichtet Anbieter vieler Online-Dienste zur Einhaltung zahlreicher Sorgfaltspflichten. Verstöße können – ähnlich wie bei der DSGVO – empfindlich geahndet werden. Dieser Beitrag beleuchtet die Überwachung und Durchsetzung der Verordnung in Deutschland.
Der Digital Services Act (DSA) zielt darauf ab, ein sicheres und transparentes Online-Umfeld zu schaffen, indem er den Verbraucherschutz und die Wahrung der Grundrechte im digitalen Raum stärkt. Diese Verordnung, die seit dem 17.2:2024 für alle Anbieter von VermittLungsdiensten wie Hosting-Dienste und Online-Plattformen gilt, bringt umfangreiche Sorgfaltspflichten mit sich, um den Umgang mit illegalen Inhalten, Desinformationen und anderen digitalen Risiken zu regulieren. Für sehr große Online-Dienste gelten diese Verpflichtungen teilweise bereits seit August 2023 und werden von der Europäischen Kommission streng überwacht und durchgesetzt.
Die Implementierung des DSA in Deutschland erfolgt durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), das am 14.5.2024 in Kraft getreten ist. Dieses Gesetz passt den nationalen Rechtsrahmen an die Anforderungen des DSA an und ermöglicht es den deutschen Behörden, die Einhaltung des DSA zu überwachen.
Nachfolgend geben wir einen Überblick über den gesetzlichen Rahmen zur Durchsetzung des DSA in Deutschland.
Für wen gilt der DSA?
Der DSA richtet sich an die Anbieter sog. Vermittlungsdienste. Hierunter fallen unterschiedliche Dienstleistungen der Informationsgesellschaft, namentlich Dienste der "reinen Durchleitung", Caching-Leistungen und Hosting-Dienste. Dabei stellt der DSA die Online-Plattform als eine spezielle Form des Hosting-Dienstes heraus. Anbieter, die von Nutzern bereitgestellte Informationen in deren Auftrag speichern, sind jedenfalls als Hosting-Dienst einzuordnen. Ermöglichen diese die Veröffentlichung der Information und handelt es sich nicht bloß um eine untergeordnete Funktion, kommt eine Regulierung als Online-Plattform unter dem DSA in Betracht. Die Abgrenzung kann im Einzelnen durchaus schwierig sein und ist richterlich noch nicht geklärt.
Zuständige Behörden:
Die Zuständigkeit des EU-Mitgliedsstaats richtet sich grundsätzlich nach der Hauptniederlassung des Unternehmens. Hiervon gibt es einige Ausnahmen, die insbesondere die Anbieter von sehr großen Online-Plattformen oder sehr großen Online-Suchmaschinen betreffen. Diese werden bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem DSA teils ausschließlich, teils ergänzend von der EU-Kommission überwacht, die in den letzten Monaten bereits eine Vielzahl von Untersuchungen eingeleitet (siehe https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/news?type=5%7C13) hat. Für Unternehmen ohne Niederlassung in der EU ist der Mitgliedsstaat, in welchem deren gesetzlicher Vertreter niedergelassen oder ansässig ist, zuständig. Haben diese keinen gesetzlichen Vertreter benannt, so können alle Mitgliedsstaaten die Einhaltung des DSA durch das betroffene Unternehmen überwachen und durchsetzen.
In Deutschland sind gleich mehrere Bundesbehörden mit der Überwachung und Durchsetzung des DSA beauftragt worden.
Die generelle Überwachung übernimmt dabei die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur). Als Koordinierungsstelle für digitale Dienste hat sie pünktlich zum Inkrafttreten des DDG ein Nutzer- und Beschwerdeportal (https://www.dsc.bund.de/DSC/DE/3Verbraucher/start.html) für Verstöße ins Leben gerufen.
Für Online-Plattformen stellt die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) die Umsetzung struktureller Vorsorgemaßnahmen zum Online-Schutz Minderjähriger sicher. Darüber hinaus trägt sie dafür Sorge, dass allgemeine Geschäftsbedingungen bei Online-Diensten, die häufig von Minderjährigen genutzt werden, in einer altersgerechten, verständlichen Art und Weise bereitgestellt werden. Zu diesem Zweck hat die BzKJ die "Stelle zur Durchsetzung von Kinderrechten in digitalen Diensten" (KidD) ins Leben gerufen, die bereits die Arbeit aufgenommen (https://www.bzkj.de/bzkj/service/alle-meldungen/kidd-ist-online-neue-institution-und-internetpraesenz-fuer-effektiveren-kinder-und-jugendmedienschutz-240836) hat.
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist für die Überwachung der Werbung auf Online-Plattformen zuständig. Der DSA sieht neben dem Verbot, Minderjährigen auf der Grundlage von Profiling Werbung zu zeigen, auch ein generelles Verbot, Werbung auf der Grundlage von Profiling unter Verwendung der besonderen Kategorien von personenbezogenen Daten (Art. 9 Abs. 1 DSGVO) zu betreiben, vor.
Meldungen des Verdachts auf Straftaten auf Hosting-Diensten nimmt das Bundeskriminalamt als Zentralstelle entgegen. Diese Informationen werden von dort an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet.
Befugnisse:
Zur Durchsetzung des DSA dürfen die oben genannten Behörden Ermittlungen führen und Beweise erheben, soweit dies erforderlich ist. Dies umfasst die Vernehmung von Zeugen un...