Das Wichtigste in Kürze:

1. Nach dem MessEG ist die Verwendung nicht geeichter Messgeräte ausnahmsweise zulässig. Dies trifft zu, wenn das Messgerät zu Vortestzwecken verwendet wird.
2. Der zum Nachweis der BAK eingesetzte Gaschromatograph unterliegt nicht der Eichpflicht nach der Mess- und Eichverordnung (MessEV).
3. Messgeräte zur Bestimmung des Atemalkoholgehaltes müssen geeicht sein.
 

Rdn 830

 

Literaturhinweise:

Burhoff, Die Atemalkoholmessung in der Praxis, VA 2004, 213

Burhoff, Sicherheitsabschlag bei Atemalkoholmessungen, ZAP 2001, 225

ders., Die Atemalkoholmessung in der Praxis, VA 2004, 213

Janker, Der langsame Abschied von der Blutprobe, DAR 2002, 49

Maatz, Atemalkoholmessung – Forensische Verwertbarkeit und Konsequenzen aus der AAK-Entscheidung des BGH, BA 2002, 21

s. auch die Hinw. Bei → Trunkenheitsfahrt, Urteil, tatsächliche Feststellungen, Rdn 3563.

 

Rdn 831

1. Grds. unterliegen alle Messgeräte für den amtlichen Verkehr der Eichpflicht. Eine Ausnahme besteht jedoch für die herkömmlichen Verfahren der Bestimmung des Blutalkohols, die Gaschromatographie (s. Rdn 832 ff.) sowie die klassischen Verfahren ADH und Widmark.

 

☆ Nach § 25 EichG ist die Verwendung nicht geeichter Messgeräte zulässig, wenn dieseVerwendung nicht geeichter Messgeräte zulässig, wenn diese

ihrer Beschaffenheit nach nicht die Voraussetzungen der Eichfähigkeit erfüllen und
in anderer Weise als durch Eichung sichergestellt ist, dass die Verwendung der Geräte zu einer genaueren Bestimmung von Messwerten führt, als sie nach dem Stand von Wissenschaft und Technik mithilfe geeichter Messgeräte erreicht werden kann (Nr. 29 Buchst. A) bb) MessEV § 5 (2) Nr. 3 vom Anwendungsbereich ausgenommene Verwendung),
die Messsicherheit der Geräte für den Bereich, in welchem sie bei der Durchführung der Überwachungsaufgabe Verwendung finden, ohne Bedeutung ist.
 

Rdn 832

2.a) Der zum Nachweis der BAK eingesetzte Gaschromatograph unterliegt nicht der Eichpflicht nach der EichO, da dieser am 1.1.1985 nicht eichfähig war (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.5.1995 – 5 Ss 153/95 – 59/95 I; OLG Schleswig, Beschl. v. 23.10.1995 – 2 Ss Owi 199/95). Darüber hinaus wird die vom BGH geforderte Messpräzision durch die Begrenzung der Variationsbreite (nicht mehr als 10 % des Mittelwertes) und die erfolgreiche Teilnahme der Untersuchungslaboratorien an den Ringversuchen zur Präzision von Blutalkoholbestimmungen gewährleistet (BGH, Beschl. v. 20.7.1999 – 4 StR 106/99, BGHSt 45, 140 = NJW 1999, 3058 = zfs 1999, 491 = DAR 2000, 196). Aus diesem Grund steht die fehlende Eichung der Verwertung der mit diesen Geräten gewonnen Ergebnisse nicht entgegen (OLG Düsseldorf, a.a.O.).

 

Rdn 833

b) Die erfolgreiche Teilnahme an den Ringversuchen (zweimal jährlich) stellt allerdings nur eine externe Qualitätskontrolle dar. Die interne Qualitätskontrolle erfolgt nach den Richtlinien für die Blutalkoholbestimmung für forensische Zwecke durch die Berücksichtigung der folgenden Vorgaben:

Kalibrierung jedes Messgerätes mindestens einmal pro Untersuchungstag (Präzisionskontrolle),
je Untersuchungstag mindestens eine Negativkontrollprobe und zwei Positivkontrollproben (Richtigkeitskontrolle),
über alle Messwerte sind fortlaufende Protokolle zu führen. Die Protokolle und die Rohdaten sind aufzubewahren (Richtlinien für die Blutalkoholbestimmung für forensische Zwecke, Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Rechtsmedizin, Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin und Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie [GTFCh]).
 

Rdn 834

3.a) Atemalkoholmessgeräte für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs müssen geeicht sein. Voraussetzung ist eine bestehende Zulassung der PTP (BGH, Beschl. v. 3.4.2001 – 4 StR 507/00, BGHSt 46, 358 = DAR 2001, 275).

 

Rdn 835

Durch die PTB zugelassene Atemalkoholmessgeräte

 
Hersteller Typbezeichnung Zulassungszeichen
Dräger Sicherheitstechnik GmbH ALCOTEST 7110 EVIDENTIAL, TYP MKIII 18.07/98.01
Dräger Safety AG & Co. KgaA Dräger Alcotest 9510 DE 18.07/13.01
 

Rdn 836

Abweichend von der allgemeinen Eichgültigkeitsdauer beträgt die Eichgültigkeitsdauer für Atemalkoholmessgeräte für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs lediglich 6 Monate (Nr. 9,3 Anhang 7 zu § 34 Absatz 1 Nr. 1 MessEV; KG, Beschl. v. 16.11.2001 – 2 Ss 249/01 – 3 Ws (B) 569/01, NZV 2002, 471). Die für Messgeräte ungewöhnlich kurze Eichgültigkeitsdauer von einem halben Jahr ist offensichtlich Indiz für ein gewisses Misstrauen gegenüber dem Gerät, zudem vor der Eichung eine sog. Eingangsprüfung des unreparierten Messgerätes bei der PTB vorgeschrieben wurde, um die "Kinderkrankheiten" des Messgerätes erfassen zu können (vgl. Beck/Löhle/Kärger, § 6 Rn 95).

 

Rdn 837

Die Eichgültigkeitsdauer eines Atemalkoholmessgerätes beginnt dabei mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das Messgerät zuletzt geeicht wurde. Bei einer Eichgültigkeitsdauer von 6 Monaten ist also immer das Datum des letzten Tages des Monats einzugeben, dass vom aktuellen Datum 6 Monate in der Zukunft liegt (so auch OLG Dresden, Besc...

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