Detlef Burhoff, Frédéric Schneider
Rdn 2254
Literaturhinweise:
s. die Hinw. bei → Einstellung des Verfahrens nach § 154f durch die Staatsanwaltschaft wegen Abwesenheit des Beschuldigten oder anderer Hindernisse, Teil E Rdn 2227
und bei → Einstellung des Verfahrens, Allgemeines, Teil E Rdn 2085.
Rdn 2255
1. Nach § 205 kann das Verfahren durch das Gericht bei vorübergehenden Hindernissen tatsächlicher oder rechtlicher Art vorläufig eingestellt werden.
☆ Die Vorschrift wurde früher nicht nur im Hauptverfahren, sondern in jeder Lage des Verfahrens, also auch im EV für Einstellungen durch die StA (entsprechend) angewendet (s. Nr. 104 RiStBV; Krause GA 1969, 97). Diese entsprechende Anwendung ist nach der Einfügung des § 154f durch das 2. OpferRRG nicht mehr erforderlich. Mit § 154f liegt insoweit jetzt eine eigenständige Regelung für das EV vor, die bis zur → Erhebung der Anklage , Teil E Rdn 2333 , durch die StA gilt (→ Einstellung des Verfahrens nach § 154f durch die Staatsanwaltschaft wegen Abwesenheit des Beschuldigten oder anderer Hindernisse , Teil E Rdn 2226 ; BT-Drucks. 16/12098, S. 33 f.).Krause GA 1969, 97). Diese entsprechende Anwendung ist nach der Einfügung des § 154f durch das 2. OpferRRG nicht mehr erforderlich. Mit § 154f liegt insoweit jetzt eine eigenständige Regelung für das EV vor, die bis zur → Erhebung der Anklage, Teil E Rdn 2333, durch die StA gilt (→ Einstellung des Verfahrens nach § 154f durch die Staatsanwaltschaft wegen Abwesenheit des Beschuldigten oder anderer Hindernisse, Teil E Rdn 2226; BT-Drucks. 16/12098, S. 33 f.).
Rdn 2256
2. Hauptanwendungsfall (auch) des § 205 ist die für längere Zeit bestehende Abwesenheit des Beschuldigten (Flucht) oder ein anderes in seiner Person liegendes Hindernis. Insoweit gelten die Ausführungen bei → Einstellung des Verfahrens nach § 154f durch die Staatsanwaltschaft wegen Abwesenheit des Beschuldigten oder anderer Hindernisse, Teil E Rdn 2231, entsprechend.
☆ Da § 205 dem Erlass eines Strafbefehls nicht entgegensteht ( Meyer-Goßner/Schmitt , § 205 Rn 1), sollte der Verteidiger – in geeigneten Fällen – dessen Erlass ggf. anregen. Das gibt ihm evtl. die Möglichkeit, (noch) Absprachen zu treffen (→ Strafbefehlsverfahren , Teil S Rdn 4382 ).Erlass eines Strafbefehls nicht entgegensteht (Meyer-Goßner/Schmitt, § 205 Rn 1), sollte der Verteidiger – in geeigneten Fällen – dessen Erlass ggf. anregen. Das gibt ihm evtl. die Möglichkeit, (noch) Absprachen zu treffen (→ Strafbefehlsverfahren, Teil S Rdn 4382).
Anders als die staatsanwaltliche Einstellung nach § 154f unterbricht die gerichtliche Einstellung nach § 205 wegen vorübergehender Verhandlungsunfähigkeit gem. § 78c Abs. 1 Nr. 11 StGB die Verjährung.
Rdn 2257
3. Hinweise für den Verteidiger!
a) Das Gericht wird von der Möglichkeit der Einstellung nach § 205 nur dann Gebrauch zu machen, wenn das Hindernis für längere Zeit besteht (zur Einstellung nach § 205 wegen einer während der Corona-Pandemie erforderlichen Anreise des Beschuldigten/Angeklagten aus Italien AG Dortmund, Beschl. v. 21.1.2021, 767 Ls-700 Js 2644/18–64/19, DV 2021, 108). Sonst kann ggf. einfaches Warten genügen (§§ 228, 229). In Verfahren gegen mehrere Beschuldigte ist aber das Beschleunigungsgebot gegenüber Mitbeschuldigten zu beachten (OLG München NJW 1978, 176 und → Einstellung des Verfahrens nach § 154f durch die Staatsanwaltschaft wegen Abwesenheit des Beschuldigten oder anderer Hindernisse, Teil E Rdn 2234).
☆ Nach einer Einstellung gem. § 205 ist die Fortsetzung des Verfahrens jederzeit möglich , und zwar von Amts wegen oder auf Antrag der StA ( Meyer-Goßner/Schmitt , § 205 Rn 5).Fortsetzung des Verfahrens jederzeit möglich, und zwar von Amts wegen oder auf Antrag der StA (Meyer-Goßner/Schmitt, § 205 Rn 5).
Rdn 2258
b) Umstr. ist, ob bei nicht in der Person des Beschuldigten liegenden Hindernissen, z.B. Unauffindbarkeit eines wesentlichen Zeugen, § 205 entsprechend angewendet werden kann (dazu die Darstellung des Streitstandes bei → Einstellung des Verfahrens nach § 154f durch die Staatsanwaltschaft wegen Abwesenheit des Beschuldigten oder anderer Hindernisse, Teil E Rdn 2235; Meyer-Goßner/Schmitt, § 205 Rn 8 m.w.N.). Das wird man insbesondere für die Abwesenheit eines Zeugen zu bejahen haben. Allerdings kommt, wenn der (abwesende) Zeuge bereits vernommen ist, eine Einstellung des Verfahrens nicht in Betracht. Dann ist die frühere Aussage des Zeugen in der HV ggf. nach § 251 Abs. 1 oder 2 zu verlesen (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O.; BGH NStZ 1985, 230; OLG Düsseldorf StV 1996, 84 m.w.N.; OLG Hamm, a.a.O.; OLG Schleswig StraFo 1999, 126; SchlHA 2003, 191 [Dö/Dr]; zur Verlesung der früheren Aussage eines Zeugen in der HV Burhoff, HV, Rn 3626 ff.). § 205 S. 1 ist aber dann entsprechend anwendbar, wenn ein entscheidendes Beweismittel zwar für längere Zeit im Verfahren nicht zur Verfügung steht, das Hindernis jedoch vorübergehender Natur ist (BGH NStZ-RR 2013, 251; OLG Celle, Beschl. v. 24.5.2015 – 2 Ws 44/15 für den Fall der auf unabsehbare Zeit bestehenden Vernehmungsunfähigke...