Das Wichtigste in Kürze:

1. § 29a erlaubt die bußgeldrechtliche Einziehung von Vermögensvorteilen durch die Tat beim Täter (Tätereinziehung) und bei einem Dritten (Dritteinziehung).
2. Der Vorschrift kommt im System der bußgeldrechtlichen Gewinnabschöpfung nur eine lückenfüllende Auffangfunktion zu.
3. Die für die Anordnung erforderliche Anknüpfungstat muss festgestellt werden.
4. Für die Bestimmung des durch bzw. für die Tat erlangten Vorteils ist das sog. Brutto-Prinzip maßgebend. Der hiernach festgestellte rein tatsächlich zugeflossene Vorteil abzüglich der nach § 29a Abs. 3 abzugsfähigen Aufwendungen unterliegt der Einziehung.
5. Die Konstellationen der Dritteinziehung sind in § 29a Abs. 2 geregelt.
6. Ob und in welcher Höhe eine Einziehung angeordnet wird, erfordert eine Ermessensentscheidung.
7. Wegen der Unterscheidung von Tätereinziehung und Dritteinziehung sowie der Möglichkeit eines selbstständigen Einziehungsverfahrens (§§ 29a Abs. 5, 87) ergeben sich zahlreiche verfahrensrechtliche Besonderheiten.
 

Rdn 1061

 

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