Das Wichtigste in Kürze:

1. Wissenschaftliche Untersuchungen haben schon vor längerer Zeit ergeben, dass sich durch das Telefonieren im Straßenverkehr sowie durch die Nutzung von sonstigen Kommunikations- und Unterhaltungsgeräten die Gefahren für die Verkehrsteilnehmer erhöhen.
2. § 23 Abs. 1a S. 1 StVO verbietet inzwischen nicht mehr nur die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons, sondern die Norm wurde – als Gebot ausgestaltet – auf elektronische Geräte nahezu jeder Art ausgeweitet. Voraussetzung ist zudem stets eine Nutzung, die über das bloße Halten des Geräts hinausgeht. Ausnahmen von der Ahndung sind nur noch für wenige Situationen vorgesehen.
3. Neben der händischen Bedienung eines Geräts fällt unter den Begriff der Nutzung aber inzwischen auch die unangepasst lange Blickzuwendung auf ein Gerät oder dessen Display.
4. Ausnahmeregelungen gelten nur bei stehendem Fahrzeug mit selbst ausgeschaltetem Motor.
5. § 23 Abs. 1a StVO erfasst den "Fahrzeugführer". Das ist nicht nur der Kfz-Führer, sondern auch der Radfahrer, nicht aber der Fahrlehrer.
6. Die Benutzung des elektronischen Geräts kann in der Regel nur vorsätzlich begangen werden. Entsprechend ist die Einstufung in der Anlage zur BKatV vorgenommen worden.
7. Die Rechtsfolgen einer verbotswidrigen Benutzung eines elektronischen Geräts sind in der BKatV geregelt. Diese sieht Geldbußen, aber auch Regelfahrverbote vor. Die Benutzung eines elektronischen Geräts kann darüber hinaus auch zur Anordnung eines Beharrlichkeitsfahrverbots führen.
8. Der Nachweis des Verstoßes ist oftmals nur aufgrund einer Beobachtung durch einen Polizeibeamten möglich. Bei fehlender Erinnerung ist der Rückgriff auf die aufgenommene Anzeige nur unter engen Voraussetzungen möglich.
9. In der Praxis der Verteidigung spielt das Einlassungsverhalten des Betroffenen eine nicht unerhebliche Rolle.
 

Rdn 1106

 

Literaturhinweise:

Bachmeier, Smartwatches, Smartglasses, sonstige Wearables und das Handy-Verbot – oder: Technik und das Fehlen effektiver Normensetzung, VersR 2019, 139

Burhoff, Das Mobiltelefon im Straßenverkehr, VA 2006, 28

ders., Arbeitshilfe: Nutzung eines Handys bei ausgeschaltetem Motor, PA 2007, 14

ders., Die Benutzung von Mobil- oder Autotelefon im Straßenverkehr, VRR 2008, 14

ders., Neues vom Mobiltelefon im Straßenverkehr, VRR 1/2015, 3, ders., Update: Mobiltelefon im Straßenverkehr, VA 2017, 16

ders., Praktische Fragen zur Benutzung des Mobiltelefons im Straßenverkehr, ZAP F. 9, S. 977

ders., Elektronische Geräte/Mobiltelefon im Straßenverkehr, ZAP F. 9, S. 987

ders., News zu Elektronisches Gerät/Mobiltelefon im Straßenverkehr, VRR 4/2018, 4

ders., 29 Fragen und 29 Antworten zur Neuregelung des § 23 Abs. 1a StVO, VA 2108, 89

Eckel, Die Nutzung von Mobiltelefonen beim hoch- und vollautomatisierten Fahren, NZV 2019, 336

Fromm, Praxisfragen zur bußgeldrechtlichen Relevanz elektronischer Geräte i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO, DAR 2021, 225

Gard/Singler, Die Smartwatch im Straßenverkehr, NZV 2015, 569

Graß/Stark, Einschätzung der Verkehrsgefährdung durch Nutzung von Mobiltelefonen im internationalen Vergleich, NZV 1998, 189

Hagemeister/Kettler, Ablenkung durch moderne Navigationsgeräte, NZV 2002, 481

Hecken, Ist die Handy-Nutzung am Steuer derzeit verboten?, NZV 2021, 84

Herrmann, Zur Benutzung eines Auto- oder Mobiltelefons am Steuer – eine Rechtsprechungsübersicht zu § 23 I a StVO, NStZ-RR 2011, 65

Hufnagel, Mehr Verkehrssicherheit durch das "Handy-Verbot"?, NJW 2006, 3665

Humberg, Das verbotswidrige Benutzen eines Mobiltelefons während der Fahrt – § 23 Abs. 1a StVO, SVR 2006, 247

Janker, "Benutzung" eines Mobil- oder Autotelefons (§ 23 I a StVO), NZV 2006, 69

Kärger, Das Mobiltelefon im Auto – aktuelle Übersicht der Regelungen im In- und Ausland, DAR 2000, 139

Keerl, Mobiltelefone im Straßenverkehr. Stellungnahme und rechtspolitischer Ausblick, NZV 2006, 181

Krumm, Telefonieren mit dem Handy – § 23 Abs. 1a StVO, SVR 2006, 357

ders., Smart-Watch und Handyuhr am Steuer: Verstoß gegen das Handyverbot? NZV 2015, 374

Lohse, Sanktionierung der Nutzung technischer Kommunikationsgeräte durch den Fahrzeugführer, SVR 2015, 361

Mitsch, Die Voraussetzungen des § 23a StVG und Beteiligung an unerlaubter Mobiltelefonbenutzung (§ 23 Abs. 1a StVO), NZV 2011, 281

Müller/Rebler, Tödliche Telefonate – Handy am Steuer, DAR 2017, 49

Rebler, Radarwarngeräte, Laserstörgeräte und Blitzer-Apps, SVR 2020, 368

Roggan, Überlegungen zum Rechtscharakter von Maßnahmen der Straßenverkehrsüberwachung am Beispiel der "Handy-Blitzer", NZV 2023, 145

Schäler, Automatisierte Überwachung von Ablenkungsverstößen im Straßenverkehr mit Hilfe von intelligenter Videotechnik ("Handy-Blitzer"), NZV 2022, 553

Scheffler, Hände weg vom Handy? Zugleich Anmerkung zu OLG Köln, NZV 2005, 547 und OLG Hamm, NZV 2005, 548, NZV 2006, 128

Simon, Unfallursache Smartphone – Herausforderung für Gesellschaft, Staat und Industrie, NZV 2017, 7

Ternig, Handy im Straßenverkehr, zfs 2007, 482

ders., Ablenkung durch moderne Kommunikationsmittel – Ursache für Verkehrsunf...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge